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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 862

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 164/25, Beschluss v. 15.05.2025, HRRS 2025 Nr. 862


BGH 1 StR 164/25 - Beschluss vom 15. Mai 2025 (LG Konstanz)

Raub (Zueignungsabsicht).

§ 249 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. November 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:

Der im Anschluss an den vom Landgericht mehrfach durchaus missverständlich verwendeten Begriff „Pfand“ erhobene sachlichrechtliche Einwand des Angeklagten A., er habe die Gegenstände nur weggenommen, um ein Druckmittel für das Wiedererlangen des abhandengekommenen Bargeldes im Nennwert von 100 € und des Caps zu haben, greift nicht durch. Der Angeklagte A. wollte sich beim Geschädigten I., der mit der Vorgeschichte nichts zu tun hatte und gegen den er bereits deswegen - wie er wusste - keinen Anspruch hatte, ohne Rechtsgrund schadlos halten. Eine Zueignungsabsicht ist für beide Taten festgestellt (insbesondere UA S. 23: „um diese für sich zu behalten“) und belegt. Zum Zeitpunkt der Wegnahme wollten die Angeklagten zumindest den für wertvoll erachteten Inhalt der Bauchtasche bzw. des Geldbeutels als Entschädigung in ihr Vermögen überführen. Der Aneignungsabsicht steht nicht entgegen, dass sie erst später nach Verlassen der Tatorte bei Durchsuchen von Tasche bzw. Beutel feststellen konnten, welche Gegenstände für sie tatsächlich von Wert waren und welche nicht. Der im ersten Fall begangene besonders schwere Raub ist jedenfalls mit Blick auf das Bargeld, den Einkaufsgutschein und die von der D. AG ausgestellte Monatskarte auch vollendet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. November 2023 - 2 StR 447/23 Rn. 8; vom 3. Februar 2021 - 2 StR 417/20 Rn. 6; vom 3. April 2019 - 3 StR 530/18 Rn. 6 und vom 26. Juli 2017 - 3 StR 182/17 Rn. 5; jeweils mwN; vgl. im Übrigen auch BGH, Beschlüsse vom 12. November 2024 - 3 StR 301/24 Rn. 14; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16 Rn. 7; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18 Rn. 11 und vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19 unter 1.; jeweils mwN), naheliegender Weise auch bezüglich der an einem Zigarettenautomaten eingesetzten EC-Karte (UA S. 45).

Im zweiten Fall werden Zueignungsabsicht und Vollendung des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) jedenfalls durch den dreifachen Einsatz der EC-Karte des Geschädigten S. an einem Zigarettenautomaten (UA S. 51) getragen. Selbst wenn ein Dritter die EC-Karte eingesetzt haben sollte, steht dies der Verurteilung bereits deswegen nicht entgegen, weil eine Drittzueignungsabsicht genügt.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 862

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede