HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 738
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 154/25, Beschluss v. 26.05.2025, HRRS 2025 Nr. 738
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. August 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit das Landgericht seiner Strafzumessung für die unter Ziffer C. II. 2. 1. bis C. II. 2. 14. des Urteils festgestellten Taten den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB zugrunde gelegt hat, weil es diesem gegenüber dem milderen Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB eine Sperrwirkung zugemessen hat, birgt dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar wäre ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB unter (erneuter) Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds aus §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB mit der Folge des Entfallens der Sperrwirkung grundsätzlich möglich gewesen, was im Urteil unerörtert bleibt. Der Senat kann aufgrund der Ausführungen des Landgerichts zum zunächst angewandten Qualifikationsstrafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB allerdings ausschließen, dass das Landgericht zu einem Absehen von der Regelwirkung gelangt wäre. Denn es hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB ausdrücklich nur unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrunds aus §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB neben den allgemeinen Milderungsgründen für möglich erachtet. Daraus und aus den Ausführungen zum Festhalten an der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB ergibt sich, dass es eine weitere Strafrahmenmilderung, die einem Entfallen der Sperrwirkung gleichgekommen wäre, nicht vornehmen wollte.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 738
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede