HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 861
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 144/25, Beschluss v. 27.05.2025, HRRS 2025 Nr. 861
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, das Urteil des Landgerichts dahingehend zu ergänzen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, ist diese Anordnung angesichts der gebotenen Anrechnung der bislang vollstreckten Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr obsolet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - 2 StR 13/24 Rn. 2 mN). Der Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - 2 StR 13/24 Rn. 2 mN).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 861
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede