HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 421
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 505/24, Beschluss v. 19.03.2025, HRRS 2025 Nr. 421
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die im vorliegenden Verfahren geschlossene Verständigung weist einen außerhalb von § 257c Abs. 2 StPO liegenden und damit gesetzeswidrigen Inhalt auf (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 1 StR 413/23 Rn. 4) und entfaltet deshalb - von Anfang an - keine Bindungswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - 5 StR 176/17 Rn. 8; Beschluss vom 6. Februar 2018 - 1 StR 606/17 Rn. 16; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 13 f.; El-Ghazi JR 2012, 407). Den durch den protokollierten Verständigungsvorschlag gleichwohl geschaffenen Vertrauenstatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 - 5 StR 347/22 Rn. 22 f. und Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20 Rn. 20) hat das Landgericht durch seine an den Maßgaben des § 257c Abs. 5 StPO ausgerichteten Belehrung unmissverständlich beseitigt. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es weder an den in Aussicht gestellten Strafrahmen gebunden, noch das vom Beschwerdeführer im Vertrauen auf das Zustandekommen einer Verständigung abgegebene Geständnis verwertbar sei. Ein Verfahrensfehler liegt mithin nicht vor. Der Senat entnimmt dem Urteil auch, dass die geständige Einlassung des Angeklagten in das Urteil keinen Eingang gefunden hat.
Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich Tat 64 der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift weder eine Verurteilung, Einstellung oder ein Freispruch erfolgt ist und es insoweit einer Entscheidung der Strafkammer bedarf.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 421
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede