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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 115

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 49/24, Beschluss v. 29.10.2024, HRRS 2025 Nr. 115


BGH 1 StR 49/24 - Beschluss vom 29. Oktober 2024 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu 1.:

Die Verfahrensrüge, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung des Inhalts eines Schreibens der A. vom 20. April 2020 wendet, erweist sich jedenfalls als unbegründet. Die Kammer hat ihre Überzeugung von der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf eine Vielzahl festgestellter und ausführlich dargestellter Aktivitäten gestützt. Dem Umstand, dass dieser dem fraglichen Schreiben zufolge am 20. April 2020 „wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert“ war, kommt in der Gesamtschau ersichtlich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal es sich um eine zeitlich mehrere Wochen vor Begehung der ersten Tat liegende Befundung handelt. Der Senat schließt daher aus, dass das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 256 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO beruhen könnte (§ 337 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 115

Bearbeiter: Christoph Henckel