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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 504

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 486/24, Beschluss v. 18.02.2025, HRRS 2025 Nr. 504


BGH 1 StR 486/24 - Beschluss vom 18. Februar 2025 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. August 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Besitz von verbotenen Gegenständen (Springmesser und Schlagring) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat stellt jedoch den Schuldspruch ergänzend wie aus dem Tenor ersichtlich klar. Der Zusatz vorsätzlicher oder unerlaubter Tatbegehung ist in der Urteilsformel entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 3 StR 427/24 Rn. 3). Demgegenüber bedarf es bei Verstößen gegen das Waffengesetz zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 504

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede