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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 416

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 481/24, Beschluss v. 05.03.2025, HRRS 2025 Nr. 416


BGH 1 StR 481/24 - Beschluss vom 5. März 2025 (LG Aachen)

Betäubungsmittelstraften (Strafzumessung); Änderung des Schuldspruchs nach Inkrafttreten des KCanG.

§ 29 BtMG; § 46 StGB; § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass

a) der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis, des erpresserischen Menschenraubs und der Steuerhehlerei schuldig ist;

b) im Fall II. 14. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit Cannabis) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, erpresserischen Menschenraubs und Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.000 Euro angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf im Fall II. 14. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte nach den Feststellungen mit Marihuana handelte, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im Konsumcannabisgesetz geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130), wenn dieses - wie hier - mit Blick auf den konkreten Fall nach einem Gesamtvergleich das für den Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24 Rn. 6).

2. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil betreffend die im Fall II. 14. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren infolge des gegenüber der bisherigen Rechtslage niedrigeren Strafrahmens keinen Bestand haben. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten fest, mithin das Mindestmaß des Regelbeispiels des § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG. Angesichts dessen, dass die Handelsmenge von zehn Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 1.000 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) die nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, die bei 7,5 Gramm beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - 1 StR 274/24 Rn. 7 mwN), deutlich überschritt, ist auszuschließen, dass das Landgericht die Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG verneint und eine für den Angeklagten noch günstigere Strafe verhängt hätte.

3. Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren, drei Jahren und sechs Monaten, zwei Mal drei Jahren, zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren, einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr ist auszuschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der im Fall II. 14. der Urteilsgründe deutlich herabgesetzten Einzelfreiheitsstrafe eine für den Angeklagten günstigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

4. Soweit das Landgericht betreffend die verbleibenden Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn im Rahmen der Prüfung der straferschwerenden Gesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, „dass es sich bei Ecstasy […] und bei Metamfetamin […] nicht um sogenannte weiche, sondern um Drogen erhöhter Gefährlichkeit handelt“, besorgt der Senat nicht, es habe verkannt, dass der Wirkstoff MDMA auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt und daher keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 3 StR 295/22 Rn. 30 f.; Beschluss vom 14. Februar 2024 - 2 StR 493/23 Rn. 4 f.; jeweils mwN). Die Erwägung des Landgerichts ist vielmehr als Abgrenzung zu sogenannten weichen Drogen zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 11). Zudem hat es diesem Aspekt ersichtlich neben der jeweiligen Überschreitung der nicht geringen Menge um ein Vielfaches keine wesentliche strafschärfende Wirkung beigemessen, sodass auf einem etwaigen Fehler insoweit auch nichts beruhte.

5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 416

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede