HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 412
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 470/24, Beschluss v. 08.04.2025, HRRS 2025 Nr. 412
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 24. März 2025.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
2. Im Übrigen hat der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der das Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet hat, das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und dabei nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 412
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede