HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 874
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 457/24, Beschluss v. 30.04.2025, HRRS 2025 Nr. 874
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 28. Oktober 2021 (Az.) zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erbracht. Das Geständnis des Angeklagten wird bestätigt durch die im Urteil wiedergegebene Aufzeichnung eines Gesprächsausschnittes, in dem eine vergleichbare Tathandlung beschrieben wird.
2. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts hat der Senat die Urteilsformel klarstellend berichtigt. Denn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch nicht erledigten Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen, sondern das Urteil als solches (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 1 StR 295/22 Rn. 31).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 874
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede