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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 740

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 419/24, Beschluss v. 30.04.2025, HRRS 2025 Nr. 740


BGH 1 StR 419/24 - Beschluss vom 30. April 2025 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat zu Lasten beider Angeklagter vor allem den erheblichen Beitrags- und Steuerschaden berücksichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass es bei Außerachtlassung der lediglich ergänzend in den Blick genommenen etwaigen versicherungsrechtlichen Nachteile für die Arbeitnehmer noch niedrigere als die im Vergleich zum ersten Rechtsdurchgang deutlich abgemilderten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.

Dass das Landgericht zu Gunsten beider Angeklagter sowohl bei der Bestimmung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) berücksichtigt hat, obwohl diese allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung dient und regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 125/23 Rn. 26), belastet diese nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 740

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede