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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 358

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 15/23, Beschluss v. 09.03.2023, HRRS 2023 Nr. 358


BGH 1 StR 15/23 - Beschluss vom 9. März 2023 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Oktober 2022 dahin abgeändert, dass sich der Betrag hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen um 59,80 Euro reduziert.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Untreue in 345 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen, teils gesamtschuldnerisch haftend, in Höhe von 227.661,26 Euro angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (1 StR 62/21) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen Untreue in 339 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Den einzuziehenden Wert von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) hat es in Höhe von 227.721,06 Euro festgesetzt.

Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verstößt hingegen in Höhe von 59,80 Euro gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Einziehungsentscheidung ist daher vom Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Höhe dieses Betrages zu reduzieren.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 358

Bearbeiter: Christoph Henckel