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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 872

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 8/22, Beschluss v. 22.08.2022, HRRS 2022 Nr. 872


BGH 1 StR 8/22 - Beschluss vom 22. August 2022 (LG München II)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall D.VIII. der Gründe des Urteils des Landgerichts München II vom 22. Juli 2021 verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen und des Betrugs schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in neun Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen fünf Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Ferner hat es eine Anrechnungsentscheidung im Hinblick auf die erlittene Auslieferungshaft getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.648 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt nach Verfahrensteileinstellung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall D.VIII. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die im Fall D.VIII. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben; der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und den verbleibenden acht Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und vier Monaten ohne die für die eingestellte Tat verhängte Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten) auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Einziehungsausspruch ist durch die Einstellung nicht betroffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 872

Bearbeiter: Christoph Henckel