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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 249

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 311/22, Beschluss v. 14.12.2022, HRRS 2023 Nr. 249


BGH 1 StR 311/22 - Beschluss vom 14. Dezember 2022 (LG München I)

Revision des Nebenklägers (erforderliche Darlegung des Ziel des Rechtsmittels in der Revisionsbegründung).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers K. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 2022 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19 Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat keinen bestimmten Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor. Denn anders als in dem im Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 22. September 2022 genannten Fall (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), ist vorliegend schon kein bestimmter Antrag gestellt worden.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 249

Bearbeiter: Christoph Henckel