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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 658

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 95/21, Beschluss v. 22.04.2021, HRRS 2021 Nr. 658


BGH 1 StR 95/21 - Beschluss vom 22. April 2021 (LG Kempten)

Einziehung (erforderliche Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteil).

§ 74 StGB; § 260 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Dezember 2020 unter Erstreckung auf den Mitangeklagten M. im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß der Liste der Überführungsstücke der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) Nr. 2156/20 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat das Landgericht neben weiteren Einziehungsentscheidungen auch die Einziehung „der sichergestellten Gegenstände gemäß der Liste der Überführungsstücke der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) Nr. 2156/20“ angeordnet. Mit seiner - mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründeten - Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung.

Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang lediglich hinsichtlich der Einziehungsanordnung teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach ständiger Rechtsprechung sind die einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und die ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen. Eine Bezugnahme auf eine Listung außerhalb der Urteilsurkunde genügt hierfür nicht (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16 Rn. 2; vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19 Rn. 17; je mwN); denn die Strafen und ihre Nebenfolgen (§§ 459 ff. StPO) werden auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel (§ 451 Abs. 1 StPO) vollstreckt.

Diesen Anforderungen genügt die Urteilsformel des Landgerichts nicht, weil sie lediglich auf die Asservatenliste Nr. 2156/20 verweist, nicht aber die einzuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet. Auch die Urteilsgründe konkretisieren die einzuziehenden Gegenstände nicht. Dort heißt es in den Feststellungen lediglich, der Angeklagte habe neben Bargeld „zahlreiche Schmuckstücke und einige Münzen von nicht genau bekanntem Wert“ erbeutet. Die Begründung der Einziehungsanordnung beschränkt sich auf den Hinweis, dass die „im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen aufgefundenen, entwendeten Gegenstände“ eingezogen würden. Dem Senat war deshalb eine Ergänzung des Urteilstenors des Landgerichts unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe nicht möglich.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 658

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede