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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 263

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 493/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 263


BGH 1 StR 493/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (LG Offenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 28. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Oktober 2020 als gegenstandslos aufgehoben wird und im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels 0,7 Gramm Haschisch eingezogen sind (Fall III. 1 b der Urteilsgründe). Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - nachdem die Jugendkammer ein beim Landgericht anhängiges Berufungsverfahren zu dem erstinstanzlichen Verfahren analog § 4 Abs. 1 StPO hinzuverbunden hatte - das dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Oktober 2020 deklaratorisch als gegenstandslos aufgehoben. Zudem ist der Einziehungsausspruch nach Art und Menge des Betäubungsmittels dahin klarzustellen, dass 0,7 Gramm Haschisch eingezogen sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 263

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede