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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 261

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 426/21, Beschluss v. 30.11.2021, HRRS 2022 Nr. 261


BGH 1 StR 426/21 - Beschluss vom 30. November 2021 (LG Heidelberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juni 2021 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass

a) der dem Grunde nach gerechtfertigte Schmerzensgeldanspruch des Adhäsionsklägers aus den beiden Taten in dem Zeitraum vom 28. August bis 12. September 2020 gegen den Angeklagten und die nicht revidierende Mitangeklagte als Gesamtschuldner besteht, und

b) die im Adhäsionsausspruch festgestellte Ersatzpflicht des Angeklagten für weitere immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers entfällt; insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen und gegen ihn und die nicht revidierende Mitangeklagte Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

Das Landgericht hat das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Adhäsionsklägers deshalb für gerechtfertigt erachtet, weil es nach den Darlegungen in der Adhäsionsantragsschrift durchaus wahrscheinlich erscheint, dass der Adhäsionskläger sich in eine psychologische Behandlung begeben muss, sobald er mit zunehmendem Alter den sexuellen Hintergrund der Handlungen mit seiner Stiefmutter in Anwesenheit seines leiblichen Vaters erfasst und ihm daher in Zukunft materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen sein werden. Aus den Urteilsgründen wird jedoch nicht ersichtlich, weshalb es neben dem - den noch nicht bezifferbaren Schmerzensgeldanspruch betreffenden - Grundurteil noch des Feststellungsausspruchs zu „weiteren immateriellen Schäden“ bedurfte. Damit aber verbleibt im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes für eine gesonderte Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden kein Raum, zumal die Bezifferung des dem Grunde nach ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruchs dem Betragsverfahren vorbehalten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19, BGHR StPO § 406 Feststellungsurteil 1 Rn. 6 mwN). Insoweit war daher der Feststellungsausspruch aufzuheben und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 261

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede