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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 664

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 363/21, Beschluss v. 09.02.2022, HRRS 2022 Nr. 664


BGH 1 StR 363/21 - Beschluss vom 9. Februar 2022 (LG Karlsruhe)

Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.

§ 232 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 21. Mai 2021 - auch soweit die Mitangeklagte G. betroffen ist -

a) dahin geändert, dass

aa) die Verurteilung im Fall III. 2. der Urteilsgründe entfällt und

bb) im Fall III. 3. der Urteilsgründe der Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und die Mitangeklagte G. der Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung schuldig sind,

b) jeweils im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III. 3. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderjähriger, versuchten Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Jahre hiervon als vollstreckt erklärt.

Die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch bedurfte der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrekturen.

a) In den Fällen III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe liegt nicht etwa ein infolge der anfänglichen Weigerung des Tatopfers, der Prostitution nachzugehen, zunächst nur versuchter Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vor, der mit dem vollendeten Delikt tatmehrheitlich zusammentrifft, weil das von Gewalttätigkeiten völlig eingeschüchterte Tatopfer schließlich wie gefordert die Prostitution aufgenommen hat; vielmehr handelt es sich um eine einzige vollendete Tat nach § 232 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB aF.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„… der Angeklagte hatte das Ziel seines Tatplans, die Geschädigte zur Aufnahme der Prostitution im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB a.F. zu bringen, noch nicht erreicht, noch hat er sein ursprünglich gefasstes Ziel (zunächst) aufgegeben oder hinsichtlich Art, Umfang oder Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit geändert. Der Angeklagte ist lediglich - neben der weiter fortbestehenden und vom Angeklagten zu diesem Zweck geschaffenen Zwangslage und der Hilflosigkeit der noch nicht 21 Jahre alten Geschädigten - zum Einsatz von Gewalt übergegangen, um den entgegenstehenden Willen der Geschädigten zeitnah zu überwinden.

Demnach liegt … in den Fällen III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe - entgegen der Wertung der Strafkammer - eine einzige vollendete Tat nach § 232 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. vor. Eine getrennte Betrachtung dieser Vorgänge, die auf demselben Tatentschluss und Tatplan beruhen, mit erheblichem Aufwand vorbereitet wurden, sich gegen dasselbe Rechtsgut derselben Geschädigten richten, örtlich und zeitlich in engem Zusammenhang stehen und denen dieselbe zu diesem Zweck geschaffene(n) Zwangslage und Hilflosigkeit der Geschädigten zugrunde liegen, würde letztlich zu einer unnatürlichen, künstlichen Aufspaltung des Tatgeschehens führen.“

Dem schließt sich der Senat an. Das gesamte Tatgeschehen wird infolgedessen von Fall III. 3. der Urteilsgründe vollständig erfasst.

b) In Fall III. 3. der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu entfallen.

Der Generalbundesanwalt hat diesbezüglich ausgeführt:

„…die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB in Fall III. 3. der Urteilsgründe (hält) rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da dieser Tatbestand durch den zugleich verwirklichten § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. verdrängt wird (MüKo-StGB/Renzikowski, 2. Aufl. 2012, StGB, § 232 Rn. 91; Schönke/Schröder/Eisele, 29. Aufl. 2014, StGB, § 232 Rn. 37), der seinerseits hinter den als einheitliche Tat verwirklichten § 232 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. zurücktritt (MüKo-StGB/Renzikowski, 2. Aufl. 2012, StGB, § 232 Rn. 91 [richtig: 90] m.w.N.).“

Dem schließt sich der Senat an.

c) Da der Angeklagte die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände der § 232 Abs. 3 und 4 StGB aF verwirklicht hat, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass der Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber dem Grundtatbestand erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 344/20 Rn. 2 und vom 16. April 2019 - 3 StR 59/19 Rn. 3).

2. Da Fall III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe - wie unter 1. a) ausgeführt - nicht in Tatmehrheit stehen, sondern das gesamte Tatgeschehen durch Fall III. 3. erfasst wird, entfällt die gegen den Angeklagten im Fall III. 2. der Urteilsgründe verhängte (geringste) Einzelfreiheitsstrafe; auch die Einzelstrafen im Fall III. 3. der Urteilsgründe sind neu zu bemessen. Die Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe hat infolgedessen keinen Bestand.

3. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Urteilsaufhebung auf die nicht revidierende Gehilfin zu erstrecken.

4. Unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die Strafkammer hinsichtlich des unter Ziffer 3 des Anklagesatzes der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - vom 7. September 2015 geschilderten und insgesamt drei prozessuale Taten umfassenden Sachverhalts im Urteil nur über zwei Taten entschieden hat. Eine Erledigung der dritten Tat durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO konnte der Senat den Sachakten nicht entnehmen. Damit ist das Verfahren insoweit noch beim Landgericht anhängig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 1 StR 171/17 Rn. 3 mwN und vom 27. April 2017 - 1 StR 26/17 Rn. 3). Das Landgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu genügen, daher noch über diese Tat zu entscheiden haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 664

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede