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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1117

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 242/21, Beschluss v. 12.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1117


BGH 1 StR 242/21 - Beschluss vom 12. August 2021 (LG Kempten)

Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung (Voraussetzung für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; erforderliche Darstellungen im Urteil).

§ 21 StGB; § 20 StGB; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. April 2021, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle der besonders schweren Vergewaltigung bzw. Vergewaltigung und weiterer Sexualstraftaten zum Nachteil seiner beiden Stieftöchter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Soweit dem Angeklagten die Vergewaltigung seiner Ehefrau zur Last lag, hat ihn das Landgericht freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er hinsichtlich seiner Verurteilung die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte der Stiefvater der am 15. Juli 2005 geborenen Geschädigten M. S. (im Folgenden: M.) und der am 4. April 2004 geborenen Geschädigten Se. S. (im Folgenden: Se.). Der Angeklagte lernte seine spätere Ehefrau Y. in Sy. kennen und heiratete sie dort im Jahr 2011. Diese brachte die Kinder A., Se. und M. mit in die Ehe. Sie zogen im Jahr 2012 gemeinsam in den L. Im Januar und Dezember 2014 kamen dann die beiden gemeinsamen Töchter R. und N. zur Welt. Nachdem zunächst der Stiefsohn 2015 nach Deutschland geflohen war, zog der Angeklagte im Jahr 2018 mit der gesamten restlichen Familie nach. Sie wohnten fortan in B. in einer ihnen zugewiesenen 6-ZimmerWohnung und lebten von staatlicher Unterstützung. Der Angeklagte konsumierte bereits seit seinem 15. oder 16. Lebensjahr eine Vielzahl von Pornos mit heterosexuellem und sodomistischem Inhalt, womit er sich sexuell erregte. Er leidet seit mehreren Jahren an einer wahnhaften Störung mit massiv sexualisierten Inhalten.

Bereits während des Aufenthalts im L. in den Jahren 2012 bis 2018 schlug der Angeklagte seine Stiefkinder und seine Ehefrau regelmäßig, was er in Deutschland fortsetzte. Auch drohte er bereits im L. regelmäßig den Geschädigten und seiner Ehefrau, sie ?abzustechen?. In einer Vielzahl von Fällen hielt der Angeklagte ein Küchenmesser drohend in ihre Richtung und sagte zu ihnen, dass er sie ?schlachten? werde. Zudem fasste der Angeklagte der Geschädigten M. nahezu täglich über der Kleidung an den Po, in den Schritt oder an die Brust. Während des Aufenthaltes in Deutschland begab sich der Angeklagte mehrfach in das Zimmer der Geschädigten M. und Se., öffnete seine Hose und zeigte ihnen sein nacktes Glied. Dabei äußerte er: „Euch werde ich auch noch vergewaltigen, eure Mutter ist die Alte und verbraucht … Ihr seid mein Ziel und nicht eure Mutter.“ Bereits im Verlauf des Aufenthalts im L. kam es mindestens jeweils einmal zu einer analen Vergewaltigung der Geschädigten Se. und M. Dieses Verhalten setzte sich in Deutschland fort. Zudem vergewaltigte der Angeklagte die Geschädigte M. mindestens einmal auch vaginal. Er drohte beiden an, sie zu ?schlachten? oder alle umzubringen, sollten sie von den sexuellen Übergriffen berichten.

Die verfahrensgegenständlichen Taten haben anale und vaginale Vergewaltigungen sowie weitere sexuelle Übergriffe und Schläge zum Nachteil der beiden Geschädigten im Zeitraum von Mai 2018 bis Juni 2020 zum Gegenstand und fanden jeweils statt, wenn der Angeklagte mit einer oder mit beiden Geschädigten allein in der Wohnung war. In einem Fall richtete der Angeklagte ein 20 Zentimeter langes Küchenmesser auf die beiden Geschädigten und sagte zu ihnen: „Wenn ihr etwas erzählt, werde ich euch umbringen.“ Der Geschädigten M. hielt er während des erzwungenen Geschlechtsverkehrs das Messer auch noch an den Hals, um sie von einer Gegenwehr abzuhalten. Die Geschädigten Se. und M. leiden noch immer psychisch unter den Nachwirkungen der Taten.

2. Bei den Taten handelte der Angeklagte nach Einschätzung des sachverständig beratenen Landgerichts infolge einer bei ihm bestehenden wahnhaften Störung bei erhaltener Einsichtsfähigkeit jeweils im Zustand erheblich verminderter, aber nicht vollständig aufgehobener Steuerungsfähigkeit.

Gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen O. hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte bei den Taten an einer bereits seit mehreren Jahren bestehenden wahnhaften Störung mit vorrangig sexualisierten Inhalten gelitten habe. So habe der Angeklagte etwa behauptet, sein Stiefsohn A. habe mit seiner Schwester, der Geschädigten Se., Oralsex gehabt und auch sexuelle Handlungen mit seiner fünfjährigen Halbschwester N. ausgeführt, was er in der Hauptverhandlung aber wieder bestritten habe. Des Weiteren habe der Angeklagte die von ihm geschilderten Übergriffe auf seine Stieftochter M. ohne jede affektive Beteiligung geschildert und als „normal“ gerechtfertigt. Zudem habe er angegeben, seine Ehefrau habe im L. als Prostituierte gearbeitet. Er habe dort auch Kindermädchen und Putzfrauen vergewaltigt. Hierauf sei der Angeklagte stolz gewesen und habe beim Erzählen laut gelacht. Somit sei im inhaltlichen Denken des Angeklagten ein massiver sexueller Wahn feststellbar gewesen. Zudem sei auch die Familie der Ehefrau des Angeklagten in seine Wahnvorstellungen integriert gewesen. So sei der Angeklagte der unrichtigen Überzeugung, dass seine Ehefrau und sein Schwager den Ex-Ehemann seiner Ehefrau umgebracht hätten.

3. Die verfahrensgegenständlichen Taten zum Nachteil seiner Stieftöchter M. und Se. hat das Landgericht als Vergewaltigung in drei Fällen, besonders schwere Vergewaltigung in zwei tateinheitlichen Fällen, besonders schwere sexuelle Nötigung und sexuellen Übergriff in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gewertet. Von den Tatvorwürfen zum Nachteil seiner Ehefrau hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte.

II.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils im tenorierten Umfang.

1. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die den Angeklagten im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB beschwert, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten infolge einer wahnhaften Störung in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.

a) Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt voraus, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge eines den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB zuzuordnenden psychischen Defekts erheblich vermindert war. Wahnhafte Störungen können sich zwar bei akuten psychotischen Phasen erheblich auf die Schuldfähigkeit - insbesondere das Einsichtsvermögen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 580/17 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 534/13 Rn. 5 und vom 16. Mai 2012 - 3 StR 33/12 Rn. 5) - auswirken. Die Steuerungsfähigkeit ist betroffen, wenn einem Wahnkranken in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 2 StR 235/14, BGHR StGB § 20 Psychose 3 Rn. 8; vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 534/13 Rn. 5 und vom 16. Mai 2012 - 3 StR 33/12 Rn. 5). Allein aus der Diagnose einer wahnhaften Störung ist aber regelmäßig noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 62/16 Rn. 11), wenn Tatmotiv und -handlung nicht in einer direkten Beziehung zum Wahnthema stehen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2018 - 5 StR 580/17 Rn. 10 und vom 25. Februar 2015 - 2 StR 495/13 Rn. 10).

Um die revisionsgerichtliche Nachprüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen, hat das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen mitzuteilen und sich erkennbar selbst mit ihnen auseinanderzusetzen. Erforderlich ist insoweit insbesondere stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2018 - 5 StR 580/17 Rn. 11 und vom 9. August 2017 - 1 StR 63/17 Rn. 21; Beschluss vom 16. März 2017 - 4 StR 11/17 Rn. 9).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

aa) Auf der Grundlage der Ausführungen der Strafkammer kann der Senat schon die Diagnose einer im Sinne des § 21 StGB erheblichen wahnhaften Störung nicht nachvollziehen.

Die Urteilsgründe lassen bereits nicht erkennen, aus welchen Gründen das Landgericht die Schilderungen des Angeklagten bei den Explorationsterminen beim psychiatrischen Sachverständigen, auf die das Landgericht seine Überzeugung von einer wahnhaften Störung gestützt hat, als glaubhaft angesehen hat. Denn der Sachverständige, dem das Landgericht im Hinblick auf das „beim Angeklagten vorliegende[n] Krankheitsbild“ folgt (UA S. 66), hatte ausweislich der Urteilsgründe ausgeführt, er, der Sachverständige, habe sich nie sicher sein können, ob bzw. welche Angaben des Angeklagten der objektiven Wahrheit entsprochen hätten oder dem Wahngebilde entsprungen seien. Auch hinsichtlich der vom Angeklagten geschilderten eigenen Familiengeschichte könne er mangels objektiver Anhaltspunkte nicht sicher sagen, ob diese der Wahrheit entspreche (UA S. 63).

bb) Die Urteilsgründe lassen auch nicht ausreichend erkennen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten auf die vom Landgericht angenommene wahnhafte Störung des Angeklagten zurückzuführen sind.

Die bloße Feststellung, der Angeklagte habe „in den Tatzeiträumen unter einer wahnhaften Störung“ gelitten (UA S. 9), genügt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 62/16 Rn. 11). Hierzu hat sich die Strafkammer der Wertung des Sachverständigen angeschlossen, dass der Angeklagte „bei den Taten planvoll vorgegangen sei und die Fähigkeit gezeigt habe, warten und sich beherrschen zu können, solange es die jeweilige Situation erforderte“ (UA S. 70). Der Angeklagte habe bei sämtlichen schwerwiegenden Übergriffen auf die Geschädigten einen Zeitpunkt abgepasst, in welchem diese allein mit ihm zuhause waren. Daraus folgert die Strafkammer, „dass der Angeklagte zu einem planvollen Vorgehen in der Lage war und darauf bedacht war, bei Begehung der Taten … nicht entdeckt zu werden“ (UA S. 70). Im Widerspruch dazu hat das Landgericht aber - insoweit ebenfalls dem Sachverständigen folgend - ausgeführt, dass das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einem solchen Ausmaß gestört gewesen sei, dass die Fähigkeit, alternativ zu handeln, erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Beim Angeklagten bestünden „Defizite im intimen Beziehungsverhalten und eine unzureichende Kompetenz sowie Fehlregulation im emotionalen Erleben und Handeln, wobei das delinquente Verhalten durch die bestehende Wahnsymptomatik ausgelöst worden sei“ (UA S. 71). Das Landgericht hat diesen Widerspruch rechtsfehlerhaft in den Urteilsgründen nicht aufgelöst.

2. Da der Senat nicht gänzlich ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei den Taten belegen, hat auch der Schuldspruch keinen Bestand. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen. Von der Aufhebung nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) sind die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Das neue Tatgericht kann - naheliegend unter Heranziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen - ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen treffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1117

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 366; StV 2022, 288

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede