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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 977

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 224/21, Beschluss v. 11.08.2021, HRRS 2021 Nr. 977


BGH 1 StR 224/21 - Beschluss vom 11. August 2021 (LG Mosbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22. März 2021 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit sie einen Betrag von 300 Euro übersteigt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 550 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hat demgegenüber keinen Bestand, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den vom Angeklagten erlangten wirtschaftlichen Vorteilen getroffen hat.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte in den Fällen II.1. bis II.3. der Urteilsgründe für seine Vermittlertätigkeit jeweils einen Geldbetrag in Höhe von 100 Euro (UA S. 6), insgesamt also 300 Euro. Darüber hinaus hat das Landgericht keine wirtschaftlichen Vorteile des Angeklagten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB festgestellt. Der vom Landgericht eingezogene Betrag von 550 Euro ist damit aus den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar.

2. Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Einziehungsanordnung betreffend den Wert von Taterträgen insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass ergänzende Feststellungen - über den vorgenannten Betrag von 300 Euro hin aus - zu den vom Angeklagten erlangten wirtschaftlichen Vorteilen aus den Taten getroffen werden können.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 977

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede