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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1114

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 186/21, Beschluss v. 21.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1114


BGH 1 StR 186/21 - Beschluss vom 21. September 2021 (LG Landshut)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 4. Dezember 2020 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten L. :

Zutreffend hat das Landgericht nicht nur die noch nicht erledigte (Einzel-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sondern auch die Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2018 in die von ihm nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dass der Angeklagte L. die mit dem Urteil vom 2. Juli 2018 verhängte Gesamtgeldstrafe vollständig bezahlt hatte, steht der Einbeziehung der Einzelgeldstrafen nicht entgegen. Denn die Strafen aus der früheren Verurteilung sind solange einbeziehungsfähig, wie diese Verurteilung nicht vollständig erledigt ist (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 5 StR 24/07, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 3 Rn. 4 f.). Die beglichene Gesamtgeldstrafe von 620 Tagessätzen ist in der Vollstreckung nach dem Maßstab des § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB auf die verfahrensgegenständliche Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1114

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede