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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1113

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 150/21, Beschluss v. 31.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1113


BGH 1 StR 150/21 - Beschluss vom 31. August 2021

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin vom 30. Juli 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin mit Beschluss vom 14. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Anhörungsrüge vom 30. Juli 2021.

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Nebenklägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Nebenklägerin übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat über die Revision der Nebenklägerin und ihre Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation der Nebenklägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann auch nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen der Nebenklägerin übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 Rn. 6).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1113

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede