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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 966

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 147/21, Beschluss v. 04.08.2021, HRRS 2021 Nr. 966


BGH 1 StR 147/21 - Beschluss vom 4. August 2021 (LG München I)

Uubegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 18. Juli 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2020 mit den Feststellungen aufgehoben; lediglich die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten sind aufrechterhalten worden. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Anhörungsrüge vom 18. Juli 2021 (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat hätte die Urteilsaufhebung auf eine Verfahrensrüge stützen müssen. Dieser Einwand, der Senat habe in der Sache unrichtig entschieden und hätte das Urteil vollständig aufheben müssen, kann eine Gehörsrüge nicht begründen. Tatsächlich hat der Senat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Zu der Verfahrensrüge hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Stellung genommen. Dem hatte der Senat nichts hinzuzufügen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 966

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede