HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 860
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 140/21, Beschluss v. 10.07.2025, HRRS 2025 Nr. 860
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Juni 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 2021, mit dem er wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 8. Juni 2025.
2. Die Anhörungsrüge vom 8. Juni 2025 ist unzulässig.
Gemäß § 356a Satz 2 StPO ist die Anhörungsrüge binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Diese Frist hat der Verurteilte offensichtlich nicht eingehalten, da seit dem Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 bis zur Anhörungsrüge inzwischen fast vier Jahre vergangen sind. Auch wurde ein Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Gehörsverletzung nicht glaubhaft gemacht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 860
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede