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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 532

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 117/21, Beschluss v. 22.04.2021, HRRS 2021 Nr. 532


BGH 1 StR 117/21 - Beschluss vom 22. April 2021 (LG Augsburg)

Rücknahme der Revision.

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Oktober 2020 wirksam zurückgenommen hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zum Begehren des Angeklagten, trotz Rücknahme seiner Revision das Revisionsverfahren durchzuführen, zutreffend ausgeführt:

?Die mit Schreiben vom 12. November 2020 durch den Angeklagten erklärte Revisionsrücknahme ist wirksam und bindend. Entgegen der Darstellung des Angeklagten ist das Schreiben völlig eindeutig formuliert; eine Widersprüchlichkeit ist nicht erkennbar. Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung angenommen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein etwaiger Motivirrtum des Angeklagten bei der Abgabe dieser Erklärung ist unbeachtlich. Nach dem Eingang beim Gericht am 16. November 2020 konnte die Revisionsrücknahme nicht mehr widerrufen werden.?

Der Senat bemerkt ergänzend:

Zweifel an der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung durch den nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten Angeklagten bestehen nicht (vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 447/20 Rn. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nicht angezeigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 532

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede