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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1115

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 93/20, Beschluss v. 06.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1115


BGH 1 StR 93/20 - Beschluss vom 6. August 2020 (LG Landshut)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose).

§ 63 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 31. Oktober 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Anlasstaten aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der 29-jährige, nicht vorbestrafte Beschuldigte leidet seit etwa zehn Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Ab seinem 18. Lebensjahr lebte er allein in einer Einzimmerwohnung. Er bezog Sozialhilfe und verdiente sich als Gärtner etwa 200 Euro monatlich hinzu. Bis zu den Anlasstaten ist er gut mit seinem Leben zurechtgekommen und wurde als „durchaus umgänglich“ beschrieben. Die ihm verordneten Medikamente nahm er „in aller Regel“ ein. Vier Aufenthalte zur stationären Behandlung im Bezirkskrankenhaus in der Zeit von Mitte 2013 bis zum 4. Januar 2019 erfolgten aufgrund Eigengefährdung.

2. Ab November 2018 hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben „Urlaub“ gemacht und seither die ihm verordneten Medikamente vollständig abgesetzt. Dies führte zu einer massiven Verschlechterung seines Zustandes. Zum Zeitpunkt der Anlasstaten litt der Beschuldigte unter Denk- und Wahrnehmungsstörungen sowie unter Wahnvorstellungen. Er war infolge seiner Erkrankung nicht in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen.

a) Am 8. März 2019 nahm der Beschuldigte ein Küchenmesser von 15 cm Klingenlänge, verließ seine Wohnung und begab sich zur Wohnung seiner Nachbarn. Er brach dort mit Gewalt die Wohnungstür auf, ging in die Wohnung hinein und öffnete die Zimmertür des zuvor noch schlafenden Geschädigten P. Der Beschuldigte blieb mit erhobenen Händen im Türrahmen stehen und verließ anschließend wieder die Wohnung. Die beiden Nachbarn schlossen von innen ihre Wohnungstür, woraufhin der Beschuldigte von außen mehrere Minuten gegen die Tür „hämmerte“ und mehrfach äußerte - obwohl er keine persönliche Beziehung zu seinen Nachbarn hatte - dass er mit ihnen etwas zu bereden habe. Die Geschädigten sperrten sich in einem Zimmer ein und verständigten die Polizei (Tat 1: Hausfriedensbruch).

b) Die einige Minuten später eintreffenden Polizeibeamten fanden den Beschuldigten in seiner Wohnung vor. Da er erhebliche psychische Auffälligkeiten zeigte und bedrohlich wirkte, nahmen die Polizeibeamten den Beschuldigten in Gewahrsam und wollten ihn auf die Dienststelle verbringen. Hiermit schien der Beschuldigte einverstanden zu sein, flüchtete jedoch im Treppenhaus aus dem Gebäude. Die Polizeibeamtin F. verfolgte ihn. Kurz bevor sie ihn einholte, machte der Beschuldigte kehrt und lief mit erhobenen Fäusten direkt auf den im Hauseingang stehenden Polizeibeamten G. zu und stieß diesen zu Boden. Es kam anschließend zum Gerangel, bei dem der Beschuldigte sich mit Händen und Füßen gegen seine Festnahme wehrte. Der Geschädigte G. zog sich hierbei eine schmerzhafte Prellung des Ellenbogens, die Geschädigte F. Prellungen an beiden Knien und zwei blutende Verletzungen an der Hand zu (Tat 2: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen).

c) Im Zeitraum zwischen dem 15. März 2019 und dem 19. März 2019 gab der Beschuldigte im Bezirkskrankenhaus L. der Mitpatientin W., von der er sich vermeintlich (sexuell) belästigt fühlte, eine Ohrfeige und schlug ihr anschließend mit der Faust ins Gesicht, wodurch sie nicht nur unerhebliche Schmerzen erlitt (Tat 3: vorsätzliche Körperverletzung).

3. Das Landgericht ist - sachverständig beraten - davon ausgegangen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der bestehenden paranoiden Schizophrenie mit Denk- und Wahrnehmungsstörungen sowie mit Wahnvorstellungen bei sämtlichen Taten aufgehoben und er daher jeweils im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig gewesen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung des Beschuldigten und seiner Taten bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund seiner Erkrankung vergleichbare Taten im Sinne von körperlichen Übergriffen auf zufällige Opfer begehe (UA S. 6), die als Straftaten dem Bereich der „mittleren Kriminalität“ zuzuordnen seien (UA S. 25). Es seien aber - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen - auch gefährliche Körperverletzungshandlungen zum Nachteil anderer Personen zu erwarten, wenn der Beschuldigte zufällig einen gefährlichen Gegenstand zur Hand habe. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass er einen solchen Gegenstand nicht einsetzen würde. Indiziell würde sein Verhalten bei der Tat 1 hierfür sprechen, als er sich extra mit einem Messer ausgestattet habe, um anschließend die Wohnungstür seiner Nachbarn aufzubrechen und sich mit dem Messer in deren Wohnung zu begeben, wobei er offensichtlich einen „Gesprächsbedarf mit seinen Nachbarn“ gesehen habe (UA S. 24).

II.

1. Die Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9). Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 23).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Beschuldigten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

aa) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose ausgeführt, der Beschuldigte werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig ohne eine therapeutische und medikamentöse Behandlung Straftaten wie diejenigen begehen, die den Anlasstaten zugrunde liegen. Die bei den Taten 2 und 3 den Geschädigten zugefügten Körperverletzungen seien jedenfalls dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Von dem Beschuldigten seien in der Zukunft gleichwertige, wenn nicht sogar gefährlichere Taten unter Verwendung von Gegenständen zu erwarten. Hinsichtlich der erwarteten Verwendung von Gegenständen stützt sich das Landgericht indiziell darauf, dass der Beschuldigte bei Tat 1 (Hausfriedensbruch) ein Messer in der Hand gehabt habe.

bb) Diese Begründung hält schon deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand, weil bei der Bewertung von Tat 2 vom Landgericht eine unzutreffende Gewichtung zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten zugrunde gelegt wird.

Das Landgericht hat zwar berücksichtigt, dass die Körperverletzungshandlung zum Nachteil der Geschädigten W. (Tat 3) während des Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus L. und mithin in einer besonderen Umgebung und besonderen Situation stattfand (UA S. 24). Mit der Begründung, dass es zu derartigen Vorfällen aber auch außerhalb des Bezirkskrankenhauses in jeder beliebigen Alltagssituation kommen könne und sie hierbei auf die Verletzungshandlungen zum Nachteil der Polizeibeamten abstellt (Tat 2), geht die Strafkammer aber fehl. Sie berücksichtigt dabei nicht, dass es sich bei der Festnahme des Beschuldigten für diesen auch um eine besondere Ausnahmesituation, nicht jedoch alltägliches Geschehen handelte.

cc) Hinzu kommt, dass die Strafkammer die Prognose, von dem Beschuldigten seien in Zukunft Straftaten gegen Personen - möglicherweise - auch unter Verwendung von Gegenständen zu erwarten, nicht ausreichend belegt hat. Allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte beim Betreten der Wohnung der Nachbarn und Öffnen einer Zimmertür und anschließendem Verlassen der Wohnung ein Messer in der Hand mit sich geführt hat, vermag ohne weitere Umstände einen möglichen Einsatz des gefährlichen Gegenstandes prognostisch nicht zu begründen.

2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, insbesondere zur Gefahrenprognose sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1115

Externe Fundstellen: StV 2021, 246

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede