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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 257

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 86/20, Beschluss v. 22.12.2020, HRRS 2021 Nr. 257


BGH 1 StR 86/20 - Beschluss vom 22. Dezember 2020

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 18. August 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juni 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilte betrifft, mit Beschluss vom 18. Juni 2020 auf die Verfahrensrüge eines fehlerhaft unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Schlussanträge (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § 337 StPO) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision der Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge vom 18. August 2020.

Sie beanstandet insbesondere, dass der Senat unter Hinweis auf die dichte Beweis- und Indizienlage ausgeschlossen hat, dass der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils auf dem genannten Verfahrensfehler beruht. Zur Begründung macht sie geltend, der Senat habe Tatsachen verwertet, zu denen die Verteidigung nicht gehört worden sei, weil sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht zur Frage des Beruhens des Schuldspruchs auf dem Verfahrensfehler und zur Dichte der Beweis- und Indizienlage verhalten habe.

2. Die nach § 356a Satz 2 und 3 StPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil der Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020 nicht das rechtliche Gehör der Verurteilten verletzt. Der Entscheidung liegt weder Verfahrensstoff zugrunde, zu dem die Revisionsführerin und deren Verteidigung nicht gehört worden wären, noch hat der Senat zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Auch war der Senat nicht gehalten, vor seiner Entscheidung einen Hinweis darauf zu erteilen, dass er aufgrund der dichten Beweis- und Indizienlage als ausgeschlossen erachten könnte, dass das landgerichtliche Urteil auf dem Verfahrensfehler des entgegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG unterbliebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit während des letzten Wortes beruht. Das Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler - hier: Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG - ist nach § 337 Abs. 1 StPO Voraussetzung für den Erfolg einer Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 605/18 Rn. 15). Auf dieses sich aus dem Gesetz unmittelbar ergebende Erfordernis des Beruhens musste der Senat nicht gesondert hinweisen. Ohne dass es hierzu Vortrags bedarf, hat der Senat diese Prüfung vielmehr von Amts wegen vorzunehmen. Zu einer solchen Beruhensprüfung hätte die Angeklagte von vornherein in ihrer Revisionsbegründung Stellung nehmen können. Ein Beruhen war in Anbetracht der im Urteil dargelegten dichten Beweis- und Indizienlage sowohl hinsichtlich der Haupttat einschließlich der Voraussetzungen der Heimtücke als auch mit Blick auf die Tatbeteiligung der Verurteilten auszuschließen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 257

Bearbeiter: Christoph Henckel