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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 655

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 458/20, Beschluss v. 05.05.2021, HRRS 2021 Nr. 655


BGH 1 StR 458/20 - Beschluss vom 5. Mai 2021

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 27. April 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2021 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die inhaltsgleich erhobenen Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2021, mit dem deren Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurden, sind unbegründet. Der Senatsbeschluss verletzt nicht das rechtliche Gehör der Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG). Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil der Verurteilten verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat über die Revisionen der Verurteilten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revisionen nicht - wie vorliegend - über die Ausführungen zu den erhobenen Verfahrensrügen hinaus begründet hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen der Verurteilten übergangen worden wäre.

Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 655

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede