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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 981

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 442/20, Urteil v. 19.05.2021, HRRS 2021 Nr. 981


BGH 1 StR 442/20 - Urteil vom 19. Mai 2021 (LG Stuttgart)

Inbegriffsrüge (keine Darstellung aller Beweismittel in Einzelheiten im Urteil erforderlich).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. R. und S. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2020, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass Zinsen seit dem 1. März 2019 zu zahlen sind und von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren gestellten Zinsantrag im Übrigen abgesehen wird.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M. R. und S. werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen und besonderen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

2. Die die Angeklagten M. R., A. und O. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. R. (im Folgenden: M.) und den Nichtrevidenten J. R. (im Folgenden: J.) jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es deswegen eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und gegen den Nichtrevidenten J. eine solche von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt.

Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten M. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten A. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum schweren Raub und die Angeklagten S. und O. jeweils wegen Beihilfe zum Raub verurteilt. Es hat deswegen den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. zu einer solchen von zwei Jahren und zehn Monaten und die Angeklagte O. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Neben der Anrechnung der Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 hat das Landgericht gegen alle Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 990 Euro angeordnet. Daneben hat es in einer Adhäsionsentscheidung ausgesprochen, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner der Adhäsionsklägerin 7.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. November 2017 zu zahlen haben.

Die Angeklagten M. und S. rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen zum Nachteil der Angeklagten M., A. und O. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen der Angeklagten M. und S. erzielen lediglich bezüglich des Adhäsionsausspruchs einen Teilerfolg. Die weitergehenden Rechtsmittel dieser Angeklagten sowie die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben erfolglos.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Seit seinem Eintreffen in Europa im August 2017 ging der aus Kolumbien stammende Angeklagte M. keiner Arbeit nach. Insbesondere aufgrund seiner Drogensucht hatte er aber einen hohen Geldbedarf. Er entschloss sich deshalb, wie bereits bei einer Raubtat im Jahr 2009 in Großbritannien, sich durch einen Raubüberfall Wertgegenstände, vorzugsweise Schmuckstücke von einigem Wert zu verschaffen. Er plante, im Anschluss an eine Schmuckmesse im Schutz der einsetzenden Dunkelheit einen Schmuckhändler oder Messeaussteller zu überfallen und diesem mit Gewalt Schmuckstücke wegzunehmen, die er anschließend auf dem Schwarzmarkt veräußern wollte. Als Fahrer des Fluchtwagens gewann er gegen Zusage eines Beuteanteils den in Kolumbien lebenden Angeklagten A. Dieser reiste am 14. Oktober 2017 in Spanien ein. Eine Woche später mietete der Angeklagte M. in Barcelona unter Aliaspersonalien ein Auto an, das er am 23. Oktober 2017 in München gegen einen weißen Pkw Skoda Rapid eintauschte. Dem Angeklagten M. reiste seine Ehefrau, die Angeklagte O., hinterher und traf am 26. Oktober 2017 in Madrid ein. Sie wollte auf diese Weise nach Streitigkeiten ihre Ehe retten. Das Paar reiste fortan zusammen durch Europa. Um das zukünftige Zusammenleben mit dem Angeklagten M. nicht zu gefährden, entschloss sich die Angeklagte O., ihn bei seinem Vorhaben, durch einen neuerlichen Raubüberfall an Geld zu kommen, zu fördern und ihn sowohl bei der Tatvorbereitung als auch bei der Flucht zu unterstützen. Insbesondere buchte sie unter Einsatz ihrer Kreditkartendaten für sich und die übrigen Tatbeteiligten Hotelzimmer. Zudem gewährte sie ihrem Ehemann M. Zugriff auf ihr Smartphone, damit dieser nach geeigneten Tatobjekten suchen konnte. In die Einzelheiten der Tatplanung wurde die Angeklagte O. nicht eingeweiht.

Auf der Suche nach weiteren Mitwirkenden wandte sich der Angeklagte M. an seinen Bruder, den Nichtrevidenten J., und den gesondert Verfolgten D. Diese beiden Männer waren am 8. November 2017 von Kolumbien aus nach Amsterdam gereist. Zur Vorbereitung der Tat mieteten sich die Angeklagten M. und J., A. und O. sowie der gesondert Verfolgte D. in einem Hotel in Colmar (Frankreich) ein. ‚Von dort aus kundschaftete der Angeklagte M. am 9. und 10. November 2017 die P. in Stuttgart, den Veranstaltungsort einer Schmuckmesse, aus. Er wurde dabei am ersten Tag von der Angeklagten O. und am Folgetag von ihr und seinem Bruder J. begleitet. Am 11. November 2017 kontaktierte der Angeklagte M. einen weiteren Bekannten, den Angeklagten S., um ihn gegen das Versprechen einer Entlohnung für die Flucht als weiteren Fahrer zu gewinnen. S. stellte sich selbst als Fahrer und einen Pkw Audi A3 mit schweizerischem Kennzeichen zum Abtransport der Beute zur Verfügung.

Die Brüder M. und J. verständigten sich darauf, bei der Tatbegehung zur Einschüchterung des Tatopfers eine ungeladene Luftdruckpistole mitzuführen. Zudem sollte J. eine Dose Pfefferspray an den Tatort mitbringen, um dieses notfalls einsetzen zu können. Der Angeklagte A., der lediglich als Fluchtwagenfahrer vorgesehen war, wurde in die konkreten Planungen nicht einbezogen. Er hatte allerdings Kenntnis von der ungeladenen Luftdruckpistole, mit deren Einsatz er auch einverstanden war. Die Angeklagten S. und O. wurden weder über die Luftdruckpistole noch das Pfefferspray informiert.

Zur Tatausführung begaben sich die Angeklagten M. und J., A. und S. sowie der gesondert Verfolgte D. am 12. November 2017 von Colmar nach Stuttgart. Die Angeklagte O. blieb in Colmar und wartete auf die Rückkehr der anderen. In Stuttgart wurde zunächst der Pkw Skoda Rapid abgestellt. Dann fuhren die Brüder R. in einem von dem Angeklagten A. gesteuerten Pkw BMW zur P. .

Der Angeklagte S. wartete in der Nähe der Halle, um nach der Tat die Beute entgegenzunehmen und nach Frankreich zu transportieren.

Die Tat selbst fand gegen 17:50 Uhr statt. Die Neben- und Adhäsionsklägerin (im Folgenden: Nebenklägerin), eine Ausstellerin und Schmuckhändlerin, verließ mit einem Rollkoffer, in dem sich ihre zuvor auf der Messe präsentierten Schmuckstücke im Wert von insgesamt 239.715 Euro befanden, die P. - über einen Hinterausgang. Ihr folgten - von den Angeklagten unbemerkt - zwei Abbauhelfer, die der Nebenklägerin behilflich sein wollten, Gegenstände zu ihrem Auto zu tragen.

Als die Nebenklägerin neben ihrem Fahrzeug stand, brachte der Angeklagte A. den BMW so hinter dem Pkw der Nebenklägerin zum Stehen, dass ihr ein Wegfahren unmöglich war; dies bemerkte die Nebenklägerin nicht. Sodann trat der Angeklagte M. unter Vorhalt der mitgeführten ungeladenen Luftdruckpistole und mit den Worten „Überfall“ an die völlig überraschte Nebenklägerin heran und versuchte sogleich, ihr den Koffer mit den Schmuckstücken zu entreißen. Aufgrund des heftigen Widerstands der Nebenklägerin gelang es dem Angeklagten M. zunächst nicht, den Koffer an sich zu bringen. Außerdem eilten ihr die beiden Abbauhelfer zu Hilfe. Wie vorher für den Fall des Widerstands besprochen, stieg nun der Angeklagte J. aus dem BMW aus und sprühte der Nebenklägerin mit dem Pfefferspray ins Gesicht, so dass der Angeklagte M. den Schmuckkoffer doch noch an sich bringen konnte. Den beiden Abbauhelfern gelang es nicht, die Wegnahme des Koffers und die Flucht der Angeklagten zu verhindern. Die Angeklagten M. und J. sowie D. verließen mit dem vom Angeklagten A. gesteuerten BMW mit hoher Geschwindigkeit den Tatort. Am Standort des Skoda Rapid wechselten sie das Fahrzeug. Danach übernahm der Angeklagte S. den Koffer mit der Beute und verlud ihn in seinen Audi A3. In Colmar trafen die Angeklagten wieder mit der Mitangeklagten O. zusammen. Sie fuhren dann gemeinsam weiter mit ihr in einen Vorort von Paris, wo die Angeklagte O. drei Zimmer gebucht hatte.

Um die Herkunft der Schmuckstücke zu verschleiern, entsorgten die Angeklagten J. und S. das Verpackungsmaterial in der Nähe des Hotels in einem öffentlichen Abfallbehälter. Hierbei wurden sie von der französischen Polizei, die gegen die Angeklagten wegen in Frankreich begangener Straftaten ermittelte und Observationen durchführte, beobachtet. Die Polizei konnte mehrere Schmuckverpackungen sicherstellen, die anhand der Firmenaufschrift der Nebenklägerin zugeordnet werden konnten. Sodann wurden alle sechs Personen festgenommen. Bis auf vier Schmuckstücke im Gesamtwert von 990 Euro konnte die gesamte Tatbeute bei der Durchsuchung der von den Angeklagten genutzten Hotelzimmer sichergestellt werden.

2. In der Hauptverhandlung haben die Angeklagten die Tat und ihre jeweilige Beteiligung - wie festgestellt - gestanden. Wegen Verwendung des Pfeffersprays und der gemeinschaftlichen Begehung hat das Landgericht das Verhalten der Angeklagten M. und J. jeweils als besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) gewertet. Die Tatbeteiligung des Angeklagten A. hat das Landgericht lediglich als Beihilfe zum schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, § 27 Abs. 1 StGB) eingestuft. Insbesondere wegen fehlender eigener Tatherrschaft sei dieser Angeklagte kein Mittäter gewesen. Den Angeklagten S. hat das Landgericht lediglich wegen Beihilfe zum Raub (§ 249 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Auch er habe keine Tatherrschaft gehabt; zudem sei nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte S. von der Luftdruckpistole und dem mitgeführten Pfefferspray Kenntnis gehabt habe. Die Tatbeiträge der Angeklagten O. hat das Landgericht ebenfalls nur als Beihilfe zum Raub gewertet. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie von der Luftdruckpistole und dem Pfefferspray Kenntnis gehabt und deren Einsatz gebilligt haben könnte, habe die Hauptverhandlung nicht ergeben. In die konkrete Tatplanung sei sie ebenso wenig eingebunden gewesen wie in die eigentliche Tatausführung. Von einer Bande, insbesondere einer Bandenabrede, konnte sich das Landgericht nicht überzeugen.

II.

Die Revisionen der Angeklagten M. und S. erzielen nur einen geringen Teilerfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat zum Schuldspruch und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Lediglich die Adhäsionsentscheidung hält aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen rechtlicher Überprüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht diese Angeklagten zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vor dem 1. März 2019 verurteilt hat. Der Senat ändert den Adhäsionsausspruch entsprechend ab. Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren gestellten weitergehenden Zinsantrag sieht der Senat ab, da ansonsten die Sache allein deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11 Rn. 6).

2. Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

III.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten M., A. und O. haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom festgestellten Tatgeschehen auf die Geständnisse der Angeklagten gestützt. Dabei konnte es sich weder von einer Bandenabrede der Angeklagten noch von einem täterschaftlichen Handeln der Angeklagten A. und O. überzeugen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen diese die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.

2. Die den Angeklagten M. betreffende Revision ist konkludent auf den Strafausspruch beschränkt, weil die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Annahme der Qualifikation aus § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB neben derjenigen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB den Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes unberührt ließe. Diese Beschränkung ist wirksam (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 344 Rn. 4 ff., § 318 Rn. 16 ff.). Die Revisionen der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten A. und O. richten sich auch gegen den Schuldspruch.

3. Den Verfahrensrügen bleibt insgesamt der Erfolg versagt.

a) Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) betreffend die richterlichen Vernehmungen des Angeklagten A. in Frankreich vom 20. Februar 2018 und 26. Juni 2018 hat keinen Erfolg.

aa) Ziel dieser Rüge ist eine Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raubtaten verbunden hat. Hintergrund ist, dass das Landgericht sich nicht von einer Bandenabrede der Angeklagten überzeugen konnte, obwohl eine Beteiligung einzelner Angeklagter an weiteren Raubtaten im In- und Ausland im Raum stand. Der Angeklagte A. wurde am 20. Februar 2018 und am 26. Juni 2018 in Frankreich wegen des Vorwurfes der Beteiligung an dort begangenen Raubtaten vernommen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Inhalt der im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vernehmungsprotokolle in den Urteilsgründen unvollständig bzw. unzutreffend wiedergegeben worden sei.

bb) Die Inbegriffsrüge ist zulässig erhoben. Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1993 - 4 StR 31/93, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 30 und vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15; Urteil vom 13. Juli 2017 - 3 StR 148/17 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. August 2008 - 3 StR 252/08 Rn. 6 und vom 10. Juli 2018 - 3 StR 204/18 Rn. 3). Dies ist hier der Fall, weil mit der Inbegriffsrüge allein beanstandet wird, dass die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vernehmungen des Angeklagten A. in den Urteilsgründen unvollständig oder unzutreffend wiedergegeben und entsprechend falsch gewürdigt wurden. Ob dies der Fall ist, kann ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung allein durch Vergleich des Inhalts der verlesenen Vernehmungsprotokolle mit deren inhaltlichen Wiedergabe in den Urteilsgründen festgestellt werden.

cc) Die Inbegriffsrüge ist jedoch unbegründet. Die Wiedergabe der Angaben des Angeklagten A. aus den richterlichen Vernehmungen in Frankreich vom 20. Februar 2018 und 26. Juni 2018 in den Urteilsgründen ist weder unrichtig noch unvollständig.

In der Vernehmung vom 20. Februar 2018 wurde der Angeklagte A. vor dem Berufungsgericht in Paris zu unter seiner Beteiligung an am 27. und 28. Oktober 2017 in Frankreich begangenen Raubüberfällen befragt. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass hierbei ein weißer Skoda mit dem Kennzeichen HH eine Rolle gespielt haben könnte. Ausweislich der verlesenen Vernehmungsprotokolle gab der Angeklagte hierzu an, dass er unter Begleitung von zwei Personen im Fahrzeug und einer weiteren Person auf einem Motorrad den Skoda gefahren habe, als von einem Opfer Uhren gestohlen worden seien. Den Skoda habe er in dem Hotel der drei anderen übernommen. In den Urteilsgründen hat das Landgericht aus dieser Vernehmung die Angabe des Angeklagten u.a. wiedergegeben, dass die zwei anderen in seinem Pkw befindlichen Personen die eigentlichen Taten durchgeführt hätten. Er sei nur der Fahrer gewesen, wofür er 300 Euro erhalten habe; der Angeklagte M. sei an diesen Taten nicht beteiligt gewesen. Hierdurch wird die Aussage des Angeklagten A. nicht unrichtig wiedergegeben.

Die Wiedergabe der Angaben des Angeklagten A. ist auch nicht unvollständig. Zwar erwähnt das Landgericht die Aussage des Angeklagten nicht, dass der von ihm bei den Raubtaten am 27. und 28. Oktober 2017 gesteuerte Pkw Skoda dasselbe Fahrzeug war, das auch bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat genutzt wurde. Hierzu musste sich das Landgericht aber auch nicht gedrängt sehen. § 261 StPO verpflichtet das Tatgericht, sein Urteil aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen. Es muss alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau würdigen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, bzw. sich die Erörterung aufdrängt (BGH, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 430/14, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 50 Rn. 10). Demgegenüber dienen die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Dazu ist der Tatrichter gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend zu würdigen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Es ist etwa regelmäßig verfehlt, die Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen. Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Solches wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 Rn. 4; vom 14. Mai 2013 - 3 StR 101/13 und vom 30. März 2021 - 2 StR 398/20 Rn. 8).

Gemessen an diesen Maßstäben war der Umstand, dass der Angeklagte A. in Frankreich in einer richterlichen Vernehmung angegeben hatte, das am 12. November 2017 bei der verfahrensgegenständlichen Tat von ihm gesteuerte Fahrzeug bereits zuvor zur Begehung einer Straftat erhalten zu haben, nicht zwingend erörterungsbedürftig. Das Landgericht hat eine Tatbeteiligung des Angeklagten M. bei den Taten am 27. und 28. Oktober 2017 in Frankreich rechtsfehlerfrei ausgeschlossen und sich mit allen wesentlichen Umständen, die auf eine Bandenabrede hindeuten konnten, auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass der Angeklagte A. eingeräumt hatte, ein bei der verfahrensgegenständlichen Tat benutztes und zuvor von dem Angeklagten M. angemietetes Fahrzeug bereits bei einer kurz zuvor begangenen Straftat benutzt zu haben, konnte bei der im Übrigen gegebenen Beweislage das Beweisergebnis weder zum Nachweis einer Bandenabrede noch zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme erkennbar beeinflussen.

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten A., den ebenfalls bei der verfahrensgegenständlichen Tat benutzten BMW bereits vor dieser Tat in Frankreich gefahren und bei Recherchen über Schmuckmessen mitgewirkt zu haben. Angesichts der Beweislage im Übrigen musste sich das Landgericht zur Erörterung dieser Umstände nicht gedrängt sehen.

b) Auch die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme eines im Internet veröffentlichten Firmenlogos nicht verbeschieden, dringt im Ergebnis nicht durch. Mit dem Beweisantrag erstrebte die Staatsanwaltschaft die Feststellung, dass die Angeklagte O. keiner geregelten Arbeit nachging und hierzu unzutreffende Angaben machte, wobei es sich bei einer von ihr vorgelegten Arbeitsbescheinigung um ein Falsifikat mit einem Firmenlogo einer anderen Firma aus den Vereinigten Staaten von Amerika handelte. Zwar liegt der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO vor. Der Senat kann aber sicher ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht, hätte es über den Beweisantrag entschieden, den von der Staatsanwaltschaft erstrebten Schluss gezogen hätte, dass die Angeklagte O. ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Begehung von Straftaten bestritt.

c) Den weiteren Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Sie sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen entweder bereits unzulässig oder unbegründet.

4. Die Nachprüfung des Urteils auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben.

a) Insbesondere beanstandet die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg die Beweiswürdigung der Strafkammer, die eine bandenmäßige Tatbegehung durch die Angeklagten verneint hat. Die Urteilsfeststellungen beruhen nicht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung des Landgerichts.

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 Rn. 71; vom 21. August 2019 - 1 StR 218/19 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 Rn. 11; vom 16. Juni 2016 - 1 StR 49/16 Rn. 11; vom 21. April 2016 - 1 StR 629/15, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 43 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 501/11 Rn. 15; jeweils mwN).

bb) Solche Rechtsfehler liegen hier auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht vor. Die Strafkammer ist nach einer wertenden Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten eine Bandenabrede getroffen haben und die übrigen Angeklagten Mitglieder dieser Bande waren. Die diesen Schlüssen zugrundeliegenden Würdigungen halten sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze.

b) Rechtsfehler bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (vgl. dazu Fischer, StGB, 68. Aufl., § 25 Rn. 26 ff.) lassen die Urteilsgründe ebenfalls nicht erkennen.

Insbesondere stellt das Versperren des Fahrweges durch den vom Angeklagten A. gesteuerten Fluchtwagen unter den hier gegebenen Umständen keine weitere Ausübung von Gewalt dar. Es handelte sich hierbei lediglich um einen vorsorglichen und absichernden Tatbeitrag, der sich nach dem gemeinsamen Tatplan erst dann hätte auswirken sollen, wenn der Einsatz der Luftdruckpistole wider Erwarten nicht das Entreißen des Koffers ermöglicht hätte.

5. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat innerhalb des Anfechtungsumfangs (§§ 327, 352 StPO) auch keine Rechtsfehler zum Nachteil (vgl. § 301 StPO) der Angeklagten M., A. und O. ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 981

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 318

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede