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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 261

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 391/20, Beschluss v. 23.12.2020, HRRS 2021 Nr. 261


BGH 1 StR 391/20 - Beschluss vom 23. Dezember 2020 (LG Mannheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 2020 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StPO) entfällt (§ 354 Abs. 1 analog StPO). Der Senat kann sich dem Vorbringen der Verteidigung in der Revisionsbegründung und den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift - jeweils zum Fehlen eines symptomatischen Zusammenhangs - nicht verschließen und nimmt hierauf Bezug. Der verhältnismäßig geringe Teilerfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels gebietet es nicht, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 3 StR 565/19 Rn. 24).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 261

Bearbeiter: Christoph Henckel