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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 14

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 329/20, Beschluss v. 11.11.2020, HRRS 2021 Nr. 14


BGH 1 StR 329/20 - Beschluss vom 11. November 2020 (LG Augsburg)

Verminderte Schuldfähigkeit (Verminderung der Steuerungsfähigkeit: erforderliche Gesamtbetrachtung bei Vorliegen mehrerer psychopathologischer Eingangsmerkmale).

§ 21 StGB; § 20 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Täters zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Täter eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die psychopathologischen Verhaltensmuster muss seine psychische Funktionsfähigkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Dabei dürfen aber die in Betracht kommenden Eingangsmerkmale des § 20 StGB jeweils nicht nur isoliert betrachtet und abgehandelt werden. Vielmehr sind diese in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wenn verschiedene Faktoren im Zusammenwirken eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bewirkt haben können.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Februar 2020 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der aus Polen stammende alkoholabhängige Angeklagte war seit 2014 bei einer Firma für Gerüstbau, zuletzt als Leiter der Aufzugtechnik, beschäftigt und - wie der später Geschädigte W. und alle weiteren polnischen Arbeitnehmer - auf dem Gelände der Firma in einem Anbau bzw. in Wohncontainern untergebracht.

Der Angeklagte telefonierte am 31. Januar 2019 gegen 20.30 Uhr mit seiner in Polen mit den gemeinsamen Kindern lebenden Ehefrau über Facebook-Messenger. Dabei bemerkte die Ehefrau an seinem Aussehen, insbesondere an seinen Augen, dass er alkoholisiert war. Dies räumte der Angeklagte, der im Laufe des Tages bereits fünf bis sechs Bier getrunken hatte, ihr gegenüber auch ein. Daraufhin kündigte die Ehefrau an, dass sie nun einen Trennungsantrag stellen werde, weil sie ihn erneut in diesem Zustand gesehen habe. Der Konsum von Alkohol durch den Angeklagten war seit einiger Zeit ein Streitpunkt in ihrer Beziehung gewesen und hatte im Juli 2018 zur Rückkehr der Ehefrau mit den Kindern nach Polen geführt. Nach diesem Telefonat hielt sich der Angeklagte bis 24 Uhr zusammen mit dem später Geschädigten in dessen Wohncontainer auf, wobei sie gemeinsam Alkohol konsumierten. Nicht ausschließbar holte der Angeklagte bereits in dieser Zeit ein spitzes, insgesamt 37 cm langes Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 24 cm und einer maximalen Breite von 3 cm aus der Gemeinschaftsküche, um damit eine vom Geschädigten für ihn zubereitete Pizza zu zerteilen.

Am 1. Februar 2019 gegen 0.45 Uhr kam es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten zu einer verbal geführten Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Geschädigte gegenüber dem Angeklagten äußerte: „Ich ficke deine Frau und deine Kinder“. Der Streit endete damit, dass der Angeklagte den Wohncontainer des Geschädigten verließ und aus einem Fitnessraum im Hauptgebäude der Firma zwei Hantelscheiben mit einem Gewicht von je einem Kilogramm holte und damit zum Wohncontainer des Geschädigten zurückkehrte, wobei er eine davon unmittelbar neben dem Container ablegte.

Mit der zweiten Hantelscheibe betrat der Angeklagte den Container des Geschädigten und versetzte diesem, der ihm die von innen verschlossene Türe öffnete, damit sogleich ein oder mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf, um ihn zu töten. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der Geschädigte nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete. Der Geschädigte war deshalb zu keiner Abwehr in der Lage und ging bereits auf Grund des oder der ersten Schläge mit der Hantelscheibe zu Boden. Er kam auf dem Rücken mit dem Kopf in Richtung Tür mit der linken Gesichtshälfte nach oben gerichtet im vorderen Bereich des Containers zu liegen. In Fortführung seiner Tötungsabsicht versetzte der Angeklagte dem Geschädigten insgesamt elf Schläge gegen den Kopf und weitere sechs Schläge gegen die linke Gesichtshälfte. In der Absicht, den für ihn weiterhin erkennbar handlungsunfähigen Geschädigten, der bereits massiv aus seinen Kopfwunden blutete, nun endgültig zu töten, legte der Angeklagte die Hantelscheibe auf dem Boden ab und ergriff das Fleischermesser. Mit diesem trennte der Angeklagte den Kopf des Geschädigten, hinter dessen linkem Ohr beginnend, bis auf die Wirbelsäule fast vollständig vom Hals ab, wobei er mehrmals ansetzen musste und dabei dessen linke und rechte Halsvene sowie die linke Halsschlagader des Geschädigten eröffnete. Außerdem stieß der Angeklagte dem Geschädigten das Messer in Tötungsabsicht viermal in das obere Drittel des Brustkorbs und verursachte dadurch u.a. Durchsetzungen der rechten Herzkammer, beider Lungen, des linken Leberlappens sowie der Milz. Anschließend versetzte der Angeklagte dem Geschädigten noch einen wuchtigen Stich in die Bauchhöhle, versetzte dadurch zwei Dünndarmschlingen und eröffnete die große Hohlvene. Der Angeklagte ließ das Messer im Körper des Geschädigten stecken und entfernte sich. Der Geschädigte verstarb auf Grund der massiven Halsschnitt- und Brustkorbstichverletzungen durch Verbluten nach außen und innen.

Der Angeklagte, der nach der Tat zunächst seine Räumlichkeiten im Hallenanbau aufgesucht hatte, klopfte gegen 2:00 Uhr mit Blutspritzern im Gesicht, blutverschmierten Händen und Bekleidung und Schuhen voller Blut am Wohncontainer von weiteren polnischen Arbeitern. Auf die Frage des Zeugen A., was er gemacht habe, antwortete der Angeklagte, er habe den Geschädigten getötet, weil ihn dieser mit dem Messer angegriffen habe. Der Angeklagte, der in dieser Situation sehr ruhig wirkte, wandte sich dabei an den Zeugen und fragte ihn, was er tun würde, wenn jemand sagen würde, dass er seine Frau oder seine Kinder vergewaltigen würde. Sodann erklärte der Angeklagte, er würde denjenigen töten. Der Angeklagte, der sich nun weiter im Bereich des Wohncontainers aufhielt, wurde gegen 2.50 Uhr durch die herbeigerufenen Polizeibeamten festgenommen, wobei er stark nach Alkohol roch, sich aber ansonsten ruhig und unauffällig verhielt.

2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung weder schuldunfähig noch in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Dabei hat es die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens berücksichtigt, das beim Angeklagten zur Tatzeit von einer wahrscheinlichen Blutalkoholkonzentration von 2,01 Promille bzw. einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,42 Promille ausgegangen ist. Das Landgericht ist den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB verneint hat. Das vom Angeklagten gezeigte Leistungsverhalten führe trotz der festgestellten Alkoholisierung nicht zur Annahme einer krankhaften seelischen Störung. Auch sei beim Angeklagten keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affekts anzunehmen.

II.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch des Angeklagten wegen Mordes aus Heimtücke. Der Rechtsfolgenausspruch hält aber einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Ausführungen zur Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft. Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB liegt ein sachlichrechtlicher Erörterungsmangel vor.

a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Täters zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Täter eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die psychopathologischen Verhaltensmuster muss seine psychische Funktionsfähigkeit bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen Unrechtseinsichtsfähigkeit oder der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12 Rn. 28 und vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15 Rn. 15). Dabei dürfen aber die in Betracht kommenden Eingangsmerkmale des § 20 StGB jeweils nicht nur isoliert betrachtet und abgehandelt werden. Vielmehr sind diese in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wenn verschiedene Faktoren im Zusammenwirken eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bewirkt haben können (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2004 - 1 StR 359/04 Rn. 7 und vom 16. Februar 1984 - 1 StR 44/84, NStZ 1984, 259).

b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht hinreichend gerecht.

Zwar hat sich das Landgericht zunächst rechtsfehlerfrei mit dem Vorliegen einzelner Eingangsmerkmale des § 20 StGB beim Angeklagten befasst. So prüft das Landgericht auf der einen Seite in Bezug auf seine festgestellte erhebliche Alkoholisierung sowie das von ihm gezeigte Leistungsverhalten das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung und verneint diese mit Blick auf die nur geringfügigen Ausfallerscheinungen des Angeklagten. Auf der anderen Seite wird auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten in Form eines Affekts mit Blick auf das komplexe Tatgeschehen, die Vielzahl von Einzelakten sowie den Wechsel des Tatmittels und die Vorbereitung der Tat durch die Beschaffung der Hantelscheiben verneint.

Der psychiatrische Sachverständige und ihm folgend auch das Landgericht haben die beim Angeklagten in Betracht kommenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB aber jeweils nur isoliert betrachtet und es versäumt, die verschiedenen festgestellten Faktoren, welche die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinflussen können, in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die am Vorabend der Tat dem Angeklagten durch seine Ehefrau in einem Telefonat mitgeteilte Trennungsabsicht sowie die unmittelbar der Tat vorausgegangene Beleidigung durch den Geschädigten („Ich ficke deine Frau und deine Kinder“) könnten hier im Zusammenwirken mit der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten eine psychische Ausnahmesituation begründet haben, die als tiefgreifende Bewusstseinsstörung einzuordnen sein könnte. Dies umso mehr als bereits die Rückkehr der Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern nach Polen am 24. Juli 2018 beim Angeklagten am 28. Juli 2018 eine Alkoholhalluzinose ausgelöst hatte, in deren Verlauf er unter anderem laut schreiend seinen Kopf heftig gegen Wände und Türen geschlagen und sich mit dem Kopf voran auf den Boden geworfen hatte. Aufgrund der Alkoholhalluzinose war der Angeklagte in das Bezirkskrankenhaus G. eingeliefert worden, wo leicht zerebellär betonte Hirnschrumpfungen, höchstwahrscheinlich aufgrund chronischen Alkoholkonsums, festgestellt wurden. Für eine psychische Ausnahmesituation des Angeklagten zur Tatzeit könnte zudem die mit absolutem Vernichtungswillen und großer Brutalität durchgeführte Tat sprechen, die mit dem versuchten Abtrennen des Kopfes des Geschädigten Merkmale einer ausgeprägten Übertötung aufweist. In Anbetracht dieses Tatbilds hätte die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht nur auf ein „unauffälliges“ Verhalten nach der Tat gestützt werden dürfen, zumal die dafür herangezogenen Beobachtungen zwei bis drei Stunden nach der Tatausführung lagen. Es kommt hinzu, dass das äußere Leistungsvermögen bei hoher Alkoholgewöhnung nicht unbedingt die innere Steuerungsfähigkeit und das allein maßgebliche Hemmungsvermögen abbildet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - 1 StR 448/18 Rn. 5 und vom 28. Februar 2018 - 4 StR 530/17 Rn. 9 jeweils mwN). Der vom Landgericht vorgenommene Ausschluss einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben.

c) Auf Grund der bisherigen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten schließt der Senat aber aus, dass sich im Rahmen der neuen Verhandlung Erkenntnisse dafür ergeben könnten, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sein könnte und die deshalb den Bestand des Schuldspruchs gefährden würden.

2. Die bisherigen lückenhaften Feststellungen zur Schuldfähigkeit sind von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler betroffen und haben daher keinen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das Landgericht wird das Vorliegen der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit - naheliegenderweise unter Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen - erneut zu prüfen haben.

3. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass sich die neue Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auswirkt und hebt deshalb den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, um dem Tatrichter insoweit eine umfassende widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen.

Ergänzend weist der Senat in Bezug auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darauf hin, dass die Gefahrprognose im Sinne des § 64 Satz 1 StGB auch allein durch die Anlasstat begründet werden kann (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 1 StR 490/19 Rn. 6 und vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00 Rn. 2); durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat wird sie regelmäßig hinreichend belegt sein (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 1 StR 490/19 Rn. 6 mwN). Der Annahme seiner Gefährlichkeit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bislang nicht durch Gewalttaten aufgefallen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 14

Bearbeiter: Christoph Henckel