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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1206

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 314/20, Beschluss v. 05.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1206


BGH 1 StR 314/20 - Beschluss vom 5. Oktober 2021

Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten.

§ 206a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Senats vom 7. Juni 2021 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten M. betrifft.

2. Das Verfahren gegen den Angeklagten M. wird eingestellt.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte am 15. Februar 2021 verstorben ist. Das gegen den Angeklagten M. ergangene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - 3 StR 430/17 Rn. 1 mwN).

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist klarzustellen, dass der - nach dem Tod des Angeklagten gefasste - Beschluss des Senats vom 7. Juni 2021 insoweit ebenfalls gegenstandslos ist (BGH aaO Rn. 2).

2. Eine Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist nicht veranlasst. Der Angeklagte hatte nicht Revision eingelegt; der Senat hat - in Unkenntnis des Versterbens - die Urteilsaufhebung nach § 357 Satz 1 StPO auf diesen Angeklagten erstreckt. Tatsächlich war diese Vorschrift nicht mehr anwendbar (vgl. SSW-StPO/Momsen/Momsen-Pflanz, 4. Aufl., § 357 Rn. 14 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1206

Bearbeiter: Christoph Henckel