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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 255

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 285/20, Beschluss v. 25.11.2020, HRRS 2021 Nr. 255


BGH 1 StR 285/20 - Beschluss vom 25. November 2020 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten U. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 2020 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit dieser Angeklagte in den Fällen 50 bis 64 der Urteilsgründe wegen Computerbetruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten U. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 34 Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 34 Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 Fällen sowie wegen Computerbetruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit einer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen 50 bis 64 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Entfallen der für diese Fälle verhängten Strafen.

2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat trotz des Wegfalls der für die wegen Computerbetrugs verhängten Einzelstrafen Bestand. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Freiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die für die Fälle 50 bis 64 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 255

Bearbeiter: Christoph Henckel