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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 256

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 285/20, Beschluss v. 25.11.2020, HRRS 2021 Nr. 256


BGH 1 StR 285/20 - Beschluss vom 25. November 2020 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 2020 wird

a) die Strafverfolgung in den Fällen 81 und 82 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

aa) im Schuldspruch in den Fällen 81 und 82 dahin geändert, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Computerbetrug entfällt,

bb) im Strafausspruch in den Fällen 81 und 82 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und mit Beihilfe zum Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit einer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Strafverfolgung in den Fällen 81 und 82 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf die Tatvorwürfe der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Dies bedingt eine Änderung des Schuldspruchs; die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Computerbetrug entfällt.

2. Angesichts des aufgrund der Beschränkung der Strafverfolgung in den Fällen 81 und 82 der Urteilsgründe geringeren Schuldumfangs in diesen Fällen können die Einzelstrafen keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache an das Landgericht zurück.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 256

Bearbeiter: Christoph Henckel