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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1135

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 249/20, Beschluss v. 04.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1135


BGH 1 StR 249/20 - Beschluss vom 4. August 2020 (LG Frankfurt (Oder))

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2019 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend abgeändert, dass die Einziehung eines Betrages von 275.000 EUR angeordnet wird; die darüber hinaus gehende Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 302.000 EUR angeordnet.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 302.000 EUR angeordnet, dabei aber - wie sie bei Abfassung der Urteilsgründe selbst erkannt hat - übersehen, dass dem Angeklagten der Kaufpreis von 27.000 EUR für die 1.080.000 Stück Zigaretten aus der letzten Lieferung nicht mehr zugeflossen ist (UA S. 8, 11, 49); die Kaufpreise waren die Entlohnung des Angeklagten für seine Teilnahme an den Hinterziehungstaten (§ 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB).

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1135

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede