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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 254

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 185/20, Urteil v. 26.11.2020, HRRS 2021 Nr. 254


BGH 1 StR 185/20 - Urteil vom 26. November 2020 (LG Landshut)

Verwerfung der Revision

§ 349 Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Januar 2020 wird verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 346 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der Angeklagte am 25. Mai 2019 mit dem Flugzeug aus Johannesburg/Südafrika kommend am Flughafen München in das Bundesgebiet ein. Er wollte noch am selben Tag mit einem Anschlussflug nach Cagliari/Sardinien weiterreisen. In seinem eingecheckten Transitgepäck, auf das er während des Aufenthalts in München keinen Zugriff hatte, befanden sich in einem Trolley-Koffer 3.012,86 Gramm Heroin; den Koffer mitsamt Betäubungsmitteln wollte der Angeklagte in Italien an unbekannte Täter übergeben. Das Heroin war zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch unbekannte Täter bestimmt und wurde am Flughafen München sichergestellt.

II.

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln weist keinen Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der von ihm in dem Trolley-Koffer transportierten Betäubungsmittel hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Auch der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung begegnen keinen Bedenken.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 254

Bearbeiter: Christoph Henckel