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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 936

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 154/20, Beschluss v. 30.06.2020, HRRS 2020 Nr. 936


BGH 1 StR 154/20 - Beschluss vom 30. Juni 2020

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 9. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet; der Senatsbeschluss verletzt nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (§ 356a StPO). Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte lässt nur vorbringen, der Senat habe eine Verfahrensrüge, mit welcher die Nichtwahrung der Urteilsabsetzungsfrist infolge mangelnder Unterschriften beanstandet worden war (§ 275 iVm § 338 Nr. 7 StPO), in der Sache rechtsfehlerhaft behandelt. Hierzu hatte der Generalbundesanwalt indes in seinem Antrag auf Verwerfung der Revision eingehend Stellung genommen. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht 1 mehr angreifbare Entscheidung besteht nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 936

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede