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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 755

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 138/20, Beschluss v. 13.05.2020, HRRS 2020 Nr. 755


BGH 1 StR 138/20 - Beschluss vom 13. Mai 2020 (LG Mosbach)

Strafzumessung.

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 5. Dezember 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte den Nebenkläger „grundlos in besonders brutaler und hochgradig gefährlicher Art und Weise mit dem Messer angegriffen hat“, ohne dabei erkennbar in Rechnung zu stellen, dass der Angeklagte nach diesem Angriff, durch den der Nebenkläger nur leicht verletzt wurde, freiwillig von einer weiteren Einwirkung auf den Nebenkläger abgesehen hat, obwohl ihm eine solche möglich gewesen wäre, nachdem er weiterhin im Besitz des Messers war. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil auch die freiwillige Abstandnahme des nicht vorgeahndeten Angeklagten von weiteren Verletzungshandlungen das Tatgeschehen maßgeblich geprägt hat.

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Jugendkammer dem Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt das ihm zukommende Gewicht eingeräumt hat. Aufgrund der Vorgehensweise des Angeklagten erlitt der Geschädigte lediglich oberflächliche Stichwunden an der Hand und an der Unterarmstreckseite, die ambulant versorgt werden konnten. Den im Vergleich zum nicht zurückgetretenen Mitangeklagten deutlich reduzierten Schuldumfang hat das Tatgericht nicht erkennbar berücksichtigt.

Die Feststellungen bleiben bestehen, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler um einen bloßen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 755

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede