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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 208

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 505/19, Beschluss v. 22.01.2020, HRRS 2020 Nr. 208


BGH 1 StR 505/19 - Beschluss vom 22. Januar 2020 (BGH)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten (§ 356a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2019, mit welchem seine Revision verworfen worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Verurteilten vom 9. Dezember 2019 bleibt erfolglos. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu welchem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Solches trägt er auch nicht vor. Er begehrt lediglich eine neue Beweiswürdigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 208

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede