hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 503

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 481/19, Beschluss v. 12.02.2020, HRRS 2020 Nr. 503


BGH 1 StR 481/19 - Beschluss vom 12. Februar 2020 (LG Bamberg)

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Ruhen der Verjährung)

§ 182 StGB; § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 27. Mai 2019

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen entfällt;

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich der Angeklagte und der Geschädigte, der 14 Jahre alte Praktikant S., am 6. August 2009 allein in einer Lagerhalle auf. Um sexuelle Handlungen gegen den Willen des Nebenklägers, dessen Alter der Angeklagte auf 16 Jahre schätzte, auszuüben, griff dieser nach Ausschalten des Lichts jenen schmerzhaft am Arm und zog ihn in einen kleineren Raum. Der Angeklagte manipulierte dort am Penis des Nebenklägers. S. rief vergeblich mehrfach um Hilfe; er versuchte, zu entkommen, was ihm jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten nicht gelang. Schließlich setzte sich der Angeklagte, mit Arztkittel und Stethoskop bekleidet sowie den Nebenkläger auf einem Tisch fixierend, auf dessen Beine und stieß S. mehrfach zurück, sodass dieser mit dem Kopf auf der Tischplatte aufschlug. Der Angeklagte drückte seinen Penis in den Mund des Jugendlichen und vollzog zudem den Analverkehr bis zum Samenerguss.

Am 7. August 2009 zog der Angeklagte in gleicher Weise wie am Vortag den Nebenkläger in den Nebenraum und fixierte erneut dessen Oberkörper mit erheblichem Druck auf dem Tisch. Er nahm den Penis des Jugendlichen in den Mund und drang schließlich mit seinem Penis in den After des Geschädigten ein.

2. Das Landgericht hat neben § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF auch die Tatbestandsvariante des Ausnutzens einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) als erfüllt angesehen. In der konkreten Strafzumessung hat es innerhalb des Regelstrafrahmens nach § 177 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB die Verwirklichung beider Tatbestandsvarianten als erschwerend gewürdigt.

II.

Die Revision ist teilweise begründet.

1. Der Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung in zweierlei Hinsicht nicht stand.

a) Die Feststellungen tragen nicht die Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. Diese Strafvorschrift setzt voraus, dass das Opfer aus Furcht vor Gewalteinwirkungen des Täters von - ihm grundsätzlich möglichen - Widerstand absieht, weil es dies aufgrund seiner schutzlosen Lage für aussichtslos hält (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366 und vom 30. März 2016 - 2 StR 405/15, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 Schutzlose Lage 4 Rn. 16; Beschlüsse vom 2. November 2017 - 3 StR 431/17; vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17; vom 18. November 2015 - 4 StR 410/15 Rn. 6 und vom 24. Februar 2015 - 5 StR 12/15 Rn. 3).

Eine solche Aufgabe dem Nebenkläger an sich möglicher Gegenwehr hat das Landgericht nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere UA S. 6, 12, 18, 20) für die zweite Tat, bei welcher der Geschädigte unter dem Eindruck der ersten stand; vielmehr erzwang der Angeklagte das Durchführen des Oral- und Analverkehrs und der anderen sexuellen Handlungen bereits durch die verschiedenen Gewaltakte.

b) Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) hat jedenfalls deswegen zu entfallen, weil dieses Delikt verjährt ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat.

aa) Die Verjährungsfrist war am 6. August 2014 bzw. 7. August 2014 verstrichen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 2 StR 31/19 Rn. 6 und vom 10. August 2017 - 1 StR 218/17 Rn. 15; je mN). Bis zu diesen Zeitpunkten wurde der Ablauf der Verjährung nicht unterbrochen; die Ermittlungsbehörden erfuhren von den beiden Missbrauchstaten erst durch die Anzeige des Nebenklägers vom 30. März 2018.

bb) Die Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Norm des § 182 StGB erst mit Wirkung zum 27. Januar 2015 (49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015, BGBl. I 2015 S. 10, 11, 15). An diesem Tag war die Frist indes, wie ausgeführt, bereits abgelaufen.

2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Das Landgericht hat die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF und der Strafvorschrift des § 182 Abs. 1 StGB aF bemessen.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler wirken sich auf die Feststellungen nicht aus (§ 353 Abs. 2 StPO). Neue durch das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zur Strafzumessung getroffene Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 503

Bearbeiter: Christoph Henckel