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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 203

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 428/19, Beschluss v. 14.01.2020, HRRS 2020 Nr. 203


BGH 1 StR 428/19 - Beschluss vom 14. Januar 2020 (LG Hildesheim)

Strafzumessung bei unbegründetem Vorwurf besonderer krimineller Energie.

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Januar 2019 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass hiervon vier Monate als Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Straferschwerend hat das Landgericht eine beträchtliche kriminelle Energie des Angeklagten gewertet, „die sich aus der von ihm gebilligten langen, planvollen und zielgerichteten Vorbereitung der Tat und der Verstrickung einer Reihe von Personen hierin“ ergibt (UA S. 121). Es hat hierbei allerdings nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellungen an keinem der festgestellten, die Verlagerung der Gesellschaft nach Österreich vorbereitenden Gespräche mit seinem Steuerberater, den beratenden Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern teilnahm (UA S. 79). Nach den Feststellungen wurde der Plan, den mit der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens zu beauftragenden Wirtschaftsprüfern einen äußerst günstigen Firmenwert als gewünschtes Bewertungsergebnis vorzugeben, um die Steuerbelastung möglichst niedrig zu halten, nicht vom Angeklagten, sondern vielmehr von Beratern des Angeklagten gefasst (UA S. 17). Der Angeklagte kannte und billigte lediglich die Planung und Umsetzung der Verlagerung nach Österreich einschließlich der steuerrechtlichen Folgen (UA S. 79). Das Landgericht hat daher der kriminellen Energie des Angeklagten rechtsfehlerhaft ein zu großes Gewicht beigemessen.

Angesichts der vom Landgericht angeführten erheblichen Strafmilderungsgründe, darunter, dass die Taten des nicht vorbestraften Angeklagten mehr als elf Jahre zurückliegen, das Verfahren „überdurchschnittlich“ lange dauerte und der „Steuerschaden“ bereits im Ermittlungsverfahren vollständig ausgeglichen wurde (UA S. 121), kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen Wertungsfehler auch mit Blick auf den hohen Verkürzungsumfang eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten festgesetzt hätte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Die Entscheidung über die Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer ist von der Aufhebung im Strafausspruch nicht betroffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 203

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede