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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 149

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 415/19, Beschluss v. 12.11.2019, HRRS 2020 Nr. 149


BGH 1 StR 415/19 - Beschluss vom 12. November 2019 (LG Aschaffenburg)

Gesamtstrafenbildung (Zumessung der Gesamtstrafe nach gesamtstrafenspezifischen Kriterien).

§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien. Dabei sind bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Ferner ist in einer Würdigung der Person des Täters seine Strafempfindlichkeit, seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen und seine innere Einstellung zu den Taten zu erörtern.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. Juni 2019 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, im Übrigen freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Gesamtstrafenausspruch von fünf Jahren hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 - 1 StR 140/18 Rn. 6; vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1 und vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08 Rn. 3). Dabei sind bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Ferner ist in einer Würdigung der Person des Täters seine Strafempfindlichkeit, seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen und seine innere Einstellung zu den Taten zu erörtern.

b) Diesen Anforderungen wird das Landgericht nicht gerecht.

Das Landgericht hat für die vier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die der Angeklagte zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten in dem Zeitraum zwischen Anfang Juni bis Mitte September 2018 beging und die allesamt den Verkauf von Haschisch an denselben Abnehmer zum Gegenstand hatten, in drei Fällen Einzelstrafen von zwei Jahren und in einem Fall eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Für die von dem Angeklagten im November 2018 begangene Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt.

Die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat das Landgericht lediglich unter Bezugnahme auf die Zumessungserwägungen hinsichtlich der Einzelstrafen begründet. Diese „Begründung“ lässt die gebotene Auseinandersetzung mit den gesamtstrafenspezifischen Umständen vermissen, wie zum Beispiel den gesamten Tatzeitraum, den in vier Fällen identischen Abnehmer und die Gesamtmenge des in Rede stehenden Rauschgifts. Vor diesem Hintergrund ist die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren bei der Gesamtstrafenbildung nicht nachvollziehbar. Angesichts des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den vier Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dürfte insoweit vielmehr ein straffer Zusammenzug der Einzelstrafen naheliegen.

2. Die Feststellungen werden durch den aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 149

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede