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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 760

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 391/19, Beschluss v. 23.04.2020, HRRS 2020 Nr. 760


BGH 1 StR 391/19 - Beschluss vom 23. April 2020 (LG München I)

Beihilfe durch berufsneutrales Handeln (Geltendmachung von betrügerisch erlangten Forderungen durch einen Rechtsanwalt).

§ 27 Abs. 1 StGB; § 263 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bei der Frage, ob sich ein Rechtsanwalt die rechtswidrige Tat eines Mandanten „angelegen“ sein lässt, ist die - auch sein Selbstverständnis prägende - besondere Aufgabenstellung des Rechtsanwalts zu beachten. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Es muss ihm deshalb auch möglich sein, aus seiner Sicht zweifelhafte Forderungen geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlicher Prüfung zu unterziehen, ohne sich der Gefahr strafbaren Handelns auszusetzen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur Haupttat insgesamt bleiben jedoch aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Senat hat in der Sache zu entscheiden, nachdem der Generalbundesanwalt nach Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft München I einem Vorschlag des Senats, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO einzustellen, nicht nähergetreten ist.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 115 € verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der sie ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der anderweitig Verurteilte B. war Geschäftsführer der N., die seit dem Jahr 2006 über verschiedene Internetseiten, unter anderem die Internetseite „www. “, kostenpflichtig Routenplaner anbot. Spätestens zum 1. September 2007 wurde die vorgenannte Internetseite durch die O. weiterbetrieben, bei welcher der anderweitig Verurteilte B. nach außen als Prokurist auftrat, tatsächlich aber auch deren Geschäfte führte.

Die Internetseite, für deren Gestaltung B. verantwortlich war, war dergestalt aufgebaut, dass bei ihrem Aufruf zunächst eine Startseite erschien, auf der von dem Nutzer verschiedene Angaben zum Stand- und Zielort zu machen waren. Auf der Startseite befand sich in Fettdruck auch ein Hinweis auf ein Gewinnspiel. Eine Information darüber, dass für die Nutzung des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war, enthielt die Startseite nicht. Nach Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen!" erschien eine neue Seite, über der sich eine Grafik befand, in der wiederum auf das Gewinnspiel hingewiesen wurde. Auf derselben Seite gab es auch eine Anmeldemaske, in welche der Nutzer seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum einzutragen hatte. Die Anmeldemaske war in kursiver Schrift mit den Worten überschrieben: „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ Im unteren Bereich der Seite war von dem Nutzer die Schaltfläche „ROUTE PLANEN“ anzuklicken. Unterhalb dieser Schaltfläche befand sich ein Fußnotentext, auf den mit einem Sternchenhinweis verwiesen wurde. Am Ende dieses mehrzeiligen Fußnotentextes war der Preis für einen dreimonatigen Zugang zu dem Routenplaner in Höhe von 59,95 € in Fettdruck ausgewiesen. In Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung endete der sichtbare Teil der Internetseite unmittelbar nach der Schaltfläche „ROUTE PLANEN“, so dass der Hinweis auf das zu zahlende Entgelt auf den ersten Blick nicht wahrzunehmen war.

Die Angeklagte, die im Jahr 2006 als Rechtsanwältin zugelassen worden war, war mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Nutzungsentgelte beauftragt. Grundlage war eine am 21. Januar 2008 geschlossene Mandatsvereinbarung mit der N. und der O. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind Mahnungen gegenüber 50 Nutzern der Internetseite. Die Angeklagte veranlasste jeweils bis zu drei Mahnschreiben, die in Form eines sogenannten automatisierten Mahnlaufs jeweils einheitlich Anfang Juli 2008 - jedenfalls vor dem 7. Juli 2008 - angestoßen wurden. Die Geschädigten zahlten jeweils nach der anwaltlichen Mahnung bzw. den anwaltlichen Mahnungen den geforderten Betrag auf das Kanzleianderkonto der Angeklagten. Insgesamt ist den Geschädigten ein Schaden von 5.373,08 € entstanden.

2. Das Landgericht hat durch die Veranlassung der Mahnungen die Voraussetzungen einer Beihilfe zum Betrug als erfüllt angesehen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung zu den subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe hat es zunächst die Einlassung der Angeklagten als widerlegt angesehen, diese habe - nachdem zahlreiche Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen waren, die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren auch gegen sie eingeleitet und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 10. April 2008 Anklage gegen B. wegen Betruges erhoben hatte - das hohe Risiko einer Strafbarkeit billigend in Kauf genommen und gleichwohl ihre Mahntätigkeit fortgesetzt. Demgegenüber hat es vielmehr angenommen, die Angeklagte habe bereits bei Mandatsübernahme gewusst, dass es das Geschäftsmodell des anderweitig Verurteilten B. gewesen sei, die Kostenpflicht des Webseitenangebots durch unklare Preisangaben zu verschleiern und die Nutzer über die Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen, um die Forderung aus dem anfechtbaren Vertrag mittels anwaltlicher Mahnungen einzutreiben. Infolgedessen sei ihr auch bewusst gewesen, dass sich der anderweitig Verurteilte B. wegen Betruges strafbar mache und sie diese Tat unterstütze.

II.

1. Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegten Gründen besteht kein Verfahrenshindernis und haben die Verfahrensrügen keinen Erfolg.

2. Die Sachrüge führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der anderweitig Verurteilte B. einen Betrug zum Nachteil der insgesamt 50 Geschädigten beging (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12) und damit eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt. Zudem hat das Gericht zutreffend angenommen, dass die Angeklagte durch die anwaltlichen Mahnschreiben die Betrugstaten des anderweitig Verurteilten B. objektiv förderte.

b) Hingegen begegnet die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Landgericht das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe durch die Angeklagte angenommen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe durch die anwaltliche Geltendmachung einer Forderung sind - vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätze einer Strafbarkeit wegen Beihilfe durch berufstypische „neutrale“ Handlungen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 StR 636/16 Rn. 7 mwN) - nicht tragfähig belegt.

aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, die Angeklagte habe positiv gewusst, dass sich der anderweitig Verurteilte B. wegen Betruges strafbar mache und sie diese Tat unterstütze, ist lückenhaft.

(1) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16 Rn. 10 mwN). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16 Rn. 10 und vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 6 mwN).

(2) Das Landgericht hat im Rahmen der Ausführungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten im Hinblick auf ein strafbares Verhalten des Haupttäters den zeitlichen Ablauf von verschiedenen Ermittlungsverfahren gegen B. und zivilgerichtlicher Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung aus Juni und September 2007, darunter ein Urteil gegen B. vom 27. Juni 2007, nicht erörtert.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren bei verschiedenen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen den anderweitig Verurteilten B. unter anderem wegen der verfahrensgegenständlichen oder ähnlich gestalteter Internetseiten anhängig, die allesamt in den Jahren 2007 und 2008 mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. So stellten die Staatsanwaltschaft Bonn ein wegen des Tatvorwurfs der Erpressung geführtes Ermittlungsverfahren am 8. Mai 2007, die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein Verfahren wegen Vergehens nach § 106 UrhG mit Verfügung vom 16. Oktober 2007, die Staatsanwaltschaft Kassel ein wegen des Tatvorwurfs des Betruges geführtes Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2007 sowie die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges mit Verfügung vom 28. Januar 2008 ein. Aufgrund der Klage eines Verbraucherschutzverbandes wurde B. am 27. Juni 2007 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt, es zu unterlassen, Internetseiten (mit ähnlichem Erscheinungsbild) zu betreiben, ohne die Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen deutlich zu machen. Weitere gleichgelagerte Entscheidungen durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 5. September 2007 und vom 21. September 2007 gegen die Direktorin der G., einer von dem anderweitig Verurteilten B. beherrschten Gesellschaft, folgten.

Angesichts der Einstellungsverfügungen von vier verschiedenen Staatsanwaltschaften war die Rechtslage im Hinblick auf das Vorliegen eines Betruges des anderweitig Verfolgten B. - insbesondere hinsichtlich einer Täuschungshandlung durch die Gestaltung der Internetseite - im maßgeblichen Zeitpunkt der Beihilfehandlungen der Angeklagten Anfang Juli 2008 keineswegs eindeutig. Insoweit war für das Vorstellungsbild der Angeklagten auch von Bedeutung, dass die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Frankfurt am Main, Kassel und Potsdam zeitlich nach den zivilgerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden. Dass sodann - allein - die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Ermittlungen wieder aufgenommen und schließlich am 10. April 2008 Anklage gegen B. erhoben hat, wäre - auch vor dem Hintergrund der inhaltlich abweichenden Entscheidungen von drei weiteren Staatsanwaltschaften - ebenfalls in den Blick zu nehmen gewesen. Der - nicht weiter belegte - Hinweis des Landgerichts, dass der Angeklagten angesichts der Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaften nach § 170 Abs. 2 StPO lediglich die „vage Hoffnung“ verblieben sei, dass ihr Tatbeitrag als strafloses berufstypisches Verhalten angesehen werde (UA S. 17, 27 f.), reicht insoweit nicht aus.

(3) Der zeitliche Ablauf der zivilgerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen ist für das Vorstellungsbild der Angeklagten im Hinblick auf einen von B. begangenen Betrug vorliegend auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Angeklagte im Rahmen ihrer spezifisch anwaltlichen Tätigkeit handelte. Dazu gehört, für einen Mandanten auch rechtlich bedenkliche Forderungen geltend machen zu können, ohne sich selbst der Gefahr strafbaren Handelns ausgesetzt zu sehen. Denn die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter dem Grundgesetz der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (so insgesamt BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14 Rn. 37 mwN). Diese - auch sein Selbstverständnis prägende - besondere Aufgabenstellung des Rechtsanwalts, dem es auch möglich sein muss, aus seiner Sicht zweifelhafte Forderungen geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlicher Prüfung zu unterziehen, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.

bb) Der Senat kann auch nicht gestützt auf das in der Verteidigererklärung enthaltene Geständnis der Angeklagten einen - bedingten - Gehilfenvorsatz dahingehend annehmen, dass die Angeklagte den betrügerischen Zweck des Betriebs der Internetseite für hochgradig wahrscheinlich hielt und ihre anwaltliche Tätigkeit zur Tatbegehung beitrug, sie sich die betrügerischen Handlungen des B. mithin „angelegen sein“ ließ. Denn das Landgericht hat dieses Geständnis - freilich wiederum mit einer nicht bedenkenfreien Argumentation - als widerlegt angesehen.

c) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug hat deshalb keinen Bestand. Da der Rechtsfehler lediglich die Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe betrifft (§ 353 Abs. 2 StPO), können die Feststellungen zur Haupttat des anderweitig Verurteilten B. und zum objektiven Tatgeschehen bestehen bleiben.

3. Höchst vorsorglich weist der Senat für eine neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu kompensieren sein wird.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das Verfahren mehr als sieben Jahre lang rechtsstaatswidrig verzögert. Das Landgericht hat es gleichwohl für ausreichend erachtet, die Verzögerung festzustellen, eine weitergehende Kompensation hingegen für nicht erforderlich gehalten.

Diese Entscheidung begegnet zwar zunächst insoweit Bedenken, als der Zeitraum, in dem das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde, fehlerhaft berechnet wurde. So sind die zwölf Monate zwischen dem 18. Februar 2010 und dem 10. Februar 2011, in denen das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt war, nicht einzubeziehen, da in diesem Zeitraum aufgrund der Einstellung - zu Recht - keine weiteren Ermittlungen stattgefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2002 - 3 StR 79/02 Rn. 2, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 14, zur Ablehnung einer Verfahrensverzögerung bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und nachfolgender Anklageerhebung erst im Laufe eines Klageerzwingungsverfahrens). Damit verbleibt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Jahren und sechs Monaten, die im Wege des Vollstreckungsmodells (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08 Rn. 5 ff.) zu kompensieren ist. Im Hinblick auf diesen Verzögerungszeitraum und die Belastung der Angeklagten während des Verfahrens auch durch drohende berufsrechtliche Konsequenzen reicht die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht aus. Aus Rechtsgründen wäre vielmehr im Hinblick auf die gravierende Verzögerung eine deutliche Kompensation geboten.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 760

Externe Fundstellen: NStZ 2022, 226

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede