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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 349

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 385/19, Beschluss v. 29.01.2020, HRRS 2020 Nr. 349


BGH 1 StR 385/19 - Beschluss vom 29. Januar 2020 (LG München II)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 1. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.416 Euro angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Diebstahls in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 6.616 Euro sowie die Einziehung eines Smartphones angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in geringem Umfang Erfolg.

Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung der Einziehung des Smartphones des Angeklagten ist dessen Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Rechtsfehlerfrei ist auch die Würdigung des Landgerichts, dass der Wert der Taterträge im Fall B.I.2 a) der Urteilsgründe 1.410 Euro und im Fall B.I.2 b) der Urteilsgründe 5.206 Euro, insgesamt mithin 6.616 Euro beträgt. Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass es in Höhe eines Betrages von 1.200 Euro nach § 73 Abs. 3 StGB die Einziehung des aus der Tatbeute erworbenen Smartphones als Ersatzgegenstand angeordnet hat. In diesem Umfang scheidet die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB aus. Der Senat ändert den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ab.

Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 349

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede