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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1138

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 351/19, Beschluss v. 23.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1138


BGH 1 StR 351/19 - Beschluss vom 23. Juli 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. November 2018 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten Dr. P. und A. jeweils dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die in den Fällen B.II.1.b., B.III.2. und B.III.3. der Urteilsgründe (Dr. P.) sowie für die in den Fällen B.II.1.b., B.II.2.a. (Umsatzsteuerhinterziehungen August und September 2014) und B.III.2. der Urteilsgründe (A.) verhängten Einzelgeldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. P. wegen Betruges in zwei Fällen, Nötigung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Betruges, Nötigung, Steuerhinterziehung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat das Landgericht wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und versuchter Steuerhinterziehung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt sowie eine Einziehungsanordnung und eine Anrechnungsentscheidung für erbrachte Schadenswiedergutmachungszahlungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten Dr. P. und A. führen jeweils zur Ergänzung der Tagessatzhöhe in den Fällen, in denen das Landgericht Einzelgeldstrafen verhängt hat; im Übrigen sind auch diese Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat es hinsichtlich der Fälle, in denen es die Angeklagten Dr. P. und A. zu Einzelgeldstrafen verurteilt hat, versäumt, die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Dies ist auch bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 441/19 Rn. 2).

Zur Vermeidung jeglicher Beschwer setzt der Senat die Tagesatzhöhe gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf das Mindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) selbst fest.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1138

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede