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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1195

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 318/19, Beschluss v. 17.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1195


BGH 1 StR 318/19 - Beschluss vom 17. September 2019 (LG Ellwangen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 10. April 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne von § 213 Alternative 1 StGB abgelehnt hat, begegnet dies im Ergebnis vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Tötungshandlung nach den Feststellungen zwar eine schwere Beleidigung seitens der Getöteten vorausging, die Provokation aber nicht ohne eigene Schuld des Angeklagten erfolgt ist und den Ursprung für den Affekt des Angeklagten bildet, auf dessen Grundlage die Strafkammer eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB vorgenommen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1195

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede