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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1040

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 297/19, Beschluss v. 06.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1040


BGH 1 StR 297/19 - Beschluss vom 6. August 2019 (LG Regensburg)

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

§ 45 StPO

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist für einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 8. Mai 2019, mit welchem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Januar 2019 als unzulässig verworfen worden ist, gewährt.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist wird auf dessen Kosten verworfen.

3. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Dem Angeklagten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 8. Mai 2019 (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu gewähren, weil er von dem Fristbeginn durch Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an seinen Verteidiger ersichtlich ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis hatte; einer Glaubhaftmachung bedarf es insoweit ausnahmsweise nicht (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN).

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil die Revision des Angeklagten mangels fristgerechten Eingangs einer formwirksamen Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO) unzulässig war.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - als solcher ist das Vorbringen des Angeklagten in seinen nach Fristablauf eingereichten Schreiben zu verstehen - genügt nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 2 StPO und ist damit unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist scheidet ungeachtet der Frage, ob die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt wäre, schon deshalb aus, weil die versäumte Prozesshandlung - Einreichung einer formwirksamen Revisionsbegründung - nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 2 StR 150/19 Rn. 7). Im Übrigen hat der Angeklagte auch nicht nachvollziehbar ausgeführt und glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet an der Wahrung der Frist zur Begründung der Revision gehindert war (§ 45 Abs. 2 Satz 1, vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 2 StR 150/19 Rn. 4, 7).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1040

Bearbeiter: Christoph Henckel