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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 346

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 293/19, Urteil v. 19.12.2019, HRRS 2020 Nr. 346


BGH 1 StR 293/19 - Urteil vom 19. Dezember 2019 (LG Traunstein)

Erpressung (Vorsatz hinsichtlich einer rechtswidrigen Bereicherung: Irrtum über die rechtliche Einordnung der Tatumstände; Tateinheit bei mehreren Angriffen auf die Willensentschließungsfreiheit); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 253Abs. 1 StGB; § 16 StGB; § 52 StGB; § 261 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. In subjektiver Hinsicht erstrebt ein Täter eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB dann, wenn er für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Dies ist wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält.

2. Eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

3. Für die Erpressung (§ 253 StGB) ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei lediglich die ursprüngliche Drohung den Umständen angepasst und aktualisiert, im Übrigen aber dieselbe Leistung gefordert wird. Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (st. Rspr.).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Januar 2019 im Schuldspruch in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie

a) hinsichtlich des Angeklagten M. in den diese Fälle betreffenden Strafaussprüchen und dem Gesamtstrafausspruch,

b) hinsichtlich des Angeklagten R. im Strafausspruch,

c) hinsichtlich des Angeklagten J. im Strafausspruch und hinsichtlich der Nichtanordnung von dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch, auch soweit es die Mitangeklagten R. und M. betrifft (§ 357 Satz 1 StPO), in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe sowie - mit Ausnahme der in Fall C.II.2. der Urteilsgründe gegen den Mitangeklagten M. verhängten Einzelfreiheitsstrafe - in den Aussprüchen über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten J. wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung, Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die nicht revidierenden Angeklagten R. und M. hat es jeweils wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den Angeklagten M. ferner wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (M.) bzw. zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten unter Einbeziehung mehrerer jugendrechtlicher Verurteilungen (R.) verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung der Angeklagten R. und M. in einer Entziehungsanstalt und hinsichtlich aller Angeklagten gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro angeordnet.

Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten J. erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; die Teilaufhebung ist auf die nicht revidierenden Mitangeklagten R. und M. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Die zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft führen - auch zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) - zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe und somit auch der insoweit betroffenen Aussprüche über die Rechtsfolgen.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Der Angeklagte J. hatte dem Geschädigten Ra. bei mehreren Gelegenheiten insgesamt 800 Euro darlehensweise überlassen und forderte seit Anfang April 2018 das Geld mehrfach von diesem zurück, ohne dass Ra. zahlte. In einem Telefonat vom 11. April 2018 gegen 18.00 Uhr vereinbarte J. mit Ra. ein Treffen am Rathausplatz in T., um über die Rückzahlung des Geldes zu reden. Gegen 20.00 Uhr trafen die Angeklagten dort auf Ra., der einen Freund zum Treffen mitbrachte. J. hatte zuvor die Angeklagten R. und M. über seine Forderung in Kenntnis gesetzt und beide gefragt, ob sie sich etwas verdienen wollten. Um der Rückzahlungsforderung des Angeklagten J. gegebenenfalls „Nachdruck zu verleihen“ brachte M. eine ungeladene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole zu dem Treffen mit. J. und R. wussten und billigten dies. Die Angeklagten waren sich zudem einig, „die Beute zu teilen“.

J. sprach zunächst allein mit Ra. über die Begleichung der Schulden, wobei Ra. ihm erklärte, dass er derzeit nicht bezahlen könne, wohl aber um den 20. April 2018, sobald er seinen Lohn erhalten habe. Damit war J. jedoch nicht einverstanden und rief erbost: „Das ist jetzt nicht mehr mein Geld. Das gehört jetzt R. Rede mit ihm!“. Der Angeklagte R. nahm nunmehr die Pistole aus der Jackentasche des Angeklagten M. und ging auf Ra. zu, hielt ihm die Pistole vor und setzte sie schließlich auf dessen Hals auf und äußerte: „Ich brauche mindestens 200,-- Euro. Du hast eine Stunde Zeit, sonst komme ich zu Dir nach Hause und schlage dich!“. Ra. erklärte daraufhin, dass er sich bemühen werde, 200 Euro von Freunden zu bekommen und in einer Stunde zu bezahlen, den Rest dann später, wenn er seinen Lohn erhalten habe. Der Angeklagte M. verhinderte unterdessen, dass der Freund des Geschädigten Ra. diesem zu Hilfe kommen konnte (Fall C.II.1. der Urteilsgründe).

b) Dem Geschädigten Ra. gelang es nicht, Geld von Freunden zu erlangen, auch nicht vom später Geschädigten H., der wegen des Vorgehens des Angeklagten J. gegenüber Ra. den Angeklagten J. anrief und ihn zur Rede stellte. J. antwortete, dass er nicht mit ihm reden wolle, weil ihn das nichts anginge. Er übergab sein Mobiltelefon dem Angeklagten R., der H. darauf hinwies, dass eine Stunde Zeit bleibe, um das Geld zu besorgen, wobei beide sich wechselseitig beleidigten.

Nach dem Telefonat holte R. aus seiner Wohnung einen metallenen Baseballschläger und begab sich mit M., der seine Pistole wieder mit sich führte, und J. zur Wohnung des Geschädigten Ra., wo sie diesen vermuteten, der sich jedoch nicht zu Hause aufhielt. Die Angeklagten wollten einerseits das Geld - notfalls mit der angekündigten Gewalt - eintreiben, andererseits wollten sie die vorangegangenen Beleidigungen „rächen“. Nachdem ihnen niemand öffnete, traten sie die Wohnungstüre auf, die beschädigt wurde. Als sie niemanden in der Wohnung vorfanden, beschädigte J. den Fernseher mit einem Fußtritt und nahm eine Musikbox, vier Paar Markenschuhe sowie einen Rucksack im Gesamtwert von ca. 300 bis 400 Euro mit. Spätestens bei Verlassen des Hauses nahmen die Angeklagten R. und M. wahr, dass J. die Gegenstände mitgenommen hatte. Sie billigten dies und verbrachten die Tatbeute gemeinsam zu einem von ihnen genutzten Versteck (Fall C.II.2. der Urteilsgründe).

c) Zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr gingen die Angeklagten nunmehr zur Wohnung eines Cousins des Geschädigten H., wo sie diesen und Ra. zutreffend vermuteten. Nachdem sie von dem Cousin des H. eingelassen worden waren, beabsichtigten die Angeklagten „die Geldforderung - nun mit Drohung und Gewalt - einzutreiben und auch die vorangegangenen Beleidigungen zu rächen“. Der Angeklagte R. schlug sogleich mit dem Baseballschläger dem Ra. mindestens zweimal gegen die Beine und sagte: „Ich hab dir vorhin gesagt, du hast eine Stunde Zeit, um das Geld zu besorgen, wenn nicht, dann komme ich zu dir!“, woraufhin er Ra. nochmals mit dem Baseballschläger gegen den Ellenbogen schlug. Er packte Ra. am Hals, beleidigte ihn und schlug ihn mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht. Der Angeklagte J. verwüstete währenddessen das Wohnungsinventar und beschädigte einen Fernseher und eine PlayStation. Er rief dann den Angeklagten R., zeigte auf H. und sagte, dass dieser es gewesen sei, der R. beleidigt habe. Der Angeklagte R. versetzte sodann H. zwei Schläge mit dem Baseballschläger gegen die linke Flanke und die linke Hinterhauptregion. Der Angeklagte M. hielt unterdessen seine Pistole in der Hand und forderte Ra., H. und einen weiteren Anwesenden dazu auf, ruhig zu sein; dem Geschädigten Ra. schlug er mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht. Zudem steckte er - von allen Beteiligten unbemerkt - die auf dem Boden liegenden Mobiltelefone der Geschädigten Ra. und H. in seine Hosentasche, „um zu verhindern, dass damit die Polizei verständigt werden könnte“. Als der Angeklagte J. bemerkte, dass der Cousin des Geschädigten H. sich nicht mehr in der Wohnung befand - dieser war sogleich nach Einlass der Angeklagten aus seiner Wohnung geflohen - nahm er von M. dessen Pistole und forderte Ra. und H. auf, sich auf den Boden zu knien, was beide auch taten. J. schlug sodann H. mit dem Griff der Pistole auf den Hinterkopf und versetzte ihm mit der flachen Hand und der Faust mehrere Schläge gegen den Kopf. Zur gleichen Zeit bemerkte der Angeklagte R. den Geldbeutel des H. Er entnahm ihm drei Banknoten im Gesamtwert von 170 Euro, um sie für sich zu behalten. „Kaum hatte er sie in der Hand“, sprang H. auf und entriss dem Angeklagten die Geldscheine wieder und hielt sie zusammengeknüllt in seiner Faust. Der Angeklagte R. versuchte dem H. die Geldscheine wieder zu entreißen, was aber nicht gelang, auch nicht als er H. nochmals mit dem Baseballschläger gegen die linke Körperseite schlug, aber nur dessen linken Ober- und Unterarm traf. Der Angeklagte R. gab schließlich auf, „obwohl es ihm und auch den beiden Mitangeklagten möglich gewesen wäre, aufgrund ihrer Bewaffnung und körperlichen Überlegenheit unter Einsatz aller Kraft und Gewalt das Geld doch noch zu erlangen“. Nach kurzer Zeit drängte der Angeklagte J. zur Flucht, weil der Cousin des Geschädigten H. die Polizei gerufen habe. Die Angeklagten verließen sodann die Wohnung, wobei der Angeklagte M. immer noch, „von ihm selbst sowie von J. und R. unbemerkt, die beiden Handys in der Hosentasche hatte“ (Fall C.II.3.a der Urteilsgründe). Der Angeklagte M. verbrachte die Mobiltelefone in das Versteck und überließ dasjenige des Geschädigten Ra. zwei Tage später einem Dritten zur weiteren Nutzung (Fall C.II.3.b der Urteilsgründe).

2. Die getroffenen Feststellungen hat die Jugendkammer wie folgt rechtlich bewertet:

a) Die drei Tatkomplexe (C.II.1. bis C.II.3. der Urteilsgründe) seien nicht als Teilakt einer natürlichen Handlungseinheit zu verstehen, sondern als drei selbständige Handlungskomplexe aufgrund eines jeweils neu gefassten Entschlusses mit jeweils dazwischen liegender Zäsur sowohl betreffend Ort als auch Zeit.

b) Im Fall C.II.1. der Urteilsgründe habe der Angeklagte J. zwar eine berechtigte Forderung in Höhe von 800 Euro gegenüber dem Geschädigten Ra. gehabt, deren Rückzahlung er am Tattag zunächst „rein“ verbal verlangt habe. Nachdem J. aber die Rückzahlung nicht habe durchsetzen können, habe „quasi“ ein „Rollentausch“ stattgefunden. Die Angeklagten R. und M. hätten nunmehr aufgrund vorheriger Absprache eine Zahlung des Ra. an sie gefordert, obwohl allen Angeklagten bewusst gewesen sei, dass R. und M. keine berechtigte Forderung gegenüber Ra. gehabt hätten, auch weil es nicht zu einer wirksamen zivilrechtlichen Forderungsabtretung seitens des Angeklagten J. an die Angeklagten R. und M. gekommen sei. Die Angeklagten seien deshalb jeweils wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 22 StGB) in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG) zu verurteilen gewesen. Der Angeklagte J. habe R. und M. zur versuchten schweren räuberischen Erpressung angestiftet (§ 26 StGB).

c) Im Fall C.II.2. der Urteilsgründe seien die Angeklagten des „Wohnungseinbruchdiebstahls“ in den drei Tatbestandsalternativen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a (Baseballschläger), § 244 Abs. 1 Nr. 3 und § 244 Abs. 4 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig, wobei die Angeklagten R. und M. die Wegnahme der Gegenstände durch den Angeklagten J. vor Tatbeendigung wahrgenommen und im Sinne einer sukzessiven Mittäterschaft gebilligt hätten.

d) Im Fall C.II.3. der Urteilsgründe hätten sich die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) schuldig gemacht. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) scheide hingegen aus. Bei allen Angeklagten habe bei Tatbegehung zwar eine „Doppelmotivation“ vorgelegen, die darauf gerichtet gewesen sei, weiterhin Geld einzufordern, aber auch die vorangegangenen Beleidigungen zu „rächen“. Der Angeklagte R. sei aber gescheitert, dem Geschädigten H. die Geldscheine, die dieser ihm wieder entrissen hatte, gewaltsam wegzunehmen. Die Einlassung des Angeklagten R., er habe weitere Handlungen mit der Äußerung „Scheiß aufs Geld“ aufgegeben, sei nicht zu widerlegen. Dies führe zur Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) des besonders schweren Raubes hinsichtlich aller Angeklagten, weil der Angeklagte R. unter Berücksichtigung seines Vorstellungsbildes angesichts der körperlichen und bewaffneten Übermacht der Angeklagten noch weiter hätte handeln können, von weiteren Tathandlungen jedoch aus autonomen Gründen abgesehen habe. Ebenso wenig sei die Einlassung des Angeklagten M. zu widerlegen, dass er hinsichtlich der in seine Hosentaschen eingesteckten Mobiltelefone der Geschädigten Ra. und H. ohne Zueignungsabsicht gehandelt habe, weil er lediglich habe verhindern wollen, dass die Polizei verständigt werden könne, und bei dem überstürzten Verlassen der Wohnung „einfach“ vergessen habe, dass er die Handys eingesteckt hatte. Deshalb stelle die Weitergabe des Mobiltelefons an einen Dritten lediglich eine (tatmehrheitlich begangene) Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) dar.

II.

Die Revision des Angeklagten J. :

Die Revision des Angeklagten J. führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe sowie insgesamt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen. Der Schuldspruch im Fall C.II.2. der Urteilsgründe ist hingegen ohne Rechtsfehler.

1. Die Annahme des Landgerichts, dass die Taten C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die beiden Geschehen gehören vielmehr - und zwar unabhängig davon, ob sie als (versuchte oder vollendete) Nötigungshandlung oder als versuchte schwere räuberische Erpressung rechtlich zu bewerten sind - zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit.

a) Eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Für die Erpressung (§ 253 StGB) ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei lediglich die ursprüngliche Drohung den Umständen angepasst und aktualisiert, im Übrigen aber dieselbe Leistung gefordert wird. Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95 Rn. 29, BGHSt 41, 368, 369 und vom 24. Mai 2000 - 3 StR 551/99 Rn. 6; Beschlüsse vom 3. April 2008 - 4 StR 81/08 Rn. 4; vom 22. November 2011 - 4 StR 480/11 Rn. 5; vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 322/17 Rn. 8 und vom 4. Juni 2019 - 4 StR 116/19 Rn. 4).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen bilden die Drohungen der Angeklagten am Tattag gegen 18.00 Uhr auf dem Marktplatz gegenüber dem Geschädigten Ra. mit der Ankündigung, ihn zu Hause aufzusuchen und ihn zu schlagen, falls er nicht binnen einer Stunde 200 Euro bezahle, und das gegen 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr in der Wohnung des Cousins des Geschädigten fortgesetzte Bedrohungs- und Gewaltszenario - unter anderem auch um Geld zu erlangen - eine tatbestandliche Handlungseinheit.

c) Dieser Rechtsfehler nötigt vorliegend zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe mitsamt den Feststellungen, weil das Geschehen insoweit vom neuen Tatgericht insgesamt in den Blick zu nehmen und rechtlich einheitlich zu bewerten ist. Die Aufhebung dieser Schuldsprüche zieht die Aufhebung der gegen den Angeklagten J. verhängten Jugendstrafe nach sich.

2. Darüber hinaus ist die rechtliche Wertung der Jugendkammer, dass der Angeklagte J. im Fall C.II.1. der Urteilsgründe eine Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung verwirklicht hat, rechtsfehlerhaft.

a) In subjektiver Hinsicht erstrebt ein Täter eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB dann, wenn er für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Dies ist wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält (BGH, Urteile vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03 Rn. 17, BGHSt 48, 322, 328 f. und vom 21. Februar 2017 - 1 StR 223/16 Rn. 17).

b) Gemessen daran belegen die Urteilsfeststellungen eine unrechtmäßige Bereicherungsabsicht der Angeklagten nicht. Der Angeklagte J. hatte gegenüber dem Geschädigten Ra. eine Forderung in Höhe von 800 Euro. Allein der Umstand, dass Ra. die Rückzahlungsforderung des Angeklagten J. zum Tatzeitpunkt ablehnte und der Angeklagte R. - entsprechend des zuvor gefassten Tatplans der Angeklagten - unter Androhung von Gewalt die Zahlung von 200 Euro binnen einer Stunde an ihn forderte („Rollentausch“), führt nicht dazu, dass die Forderung nunmehr als unberechtigt zu qualifizieren ist. Nach der laienhaften Bewertung der Angeklagten stellte die Äußerung des Angeklagten J. gegenüber Ra., dass das Geld „jetzt R.“ gehöre, den zivilrechtlichen Anspruch des Angeklagten J. auf Rückzahlung seiner Forderung nicht in Frage; der „Rollentausch“ diente nach Vorstellung der Angeklagten vornehmlich dazu, den Druck auf den Geschädigten Ra. durch die Tatbeteiligung der Angeklagten R. und M. zu erhöhen (UA S. 58 f.).

c) Auch dieser Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen im Fall C.II.1. der Urteilsgründe.

3. Des Weiteren ist der Rechtsfolgenausspruch auch im Übrigen nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Die Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB in Höhe von 500 Euro ist hinsichtlich der Höhe des Betrages nicht nachvollziehbar. Der Wert der im Fall C.II.2. der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände wird in den Urteilsgründen unterschiedlich hoch beziffert (einerseits 300 bis 400 Euro, UA S. 19 und S. 42, anderseits 330 bis 440 Euro, UA S. 33). In keinem Fall erreicht der Wert der Taterträge als Mindestbetrag die eingezogenen 500 Euro. Die Einziehungsanordnung unterliegt daher mit den getroffenen Feststellungen der Aufhebung. Das neue Tatgericht wird bei einer erneuten Einziehungsentscheidung den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2019 (1 StR 467/18) zu beachten haben, falls nicht eine Sachbehandlung nach § 421 StPO in Betracht gezogen wird.

b) Schließlich begegnet die Entscheidung, mit der die Jugendkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, § 7 Abs. 1 JGG abgelehnt hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte im Alter von 14 Jahren mit dem regelmäßigen Konsum von Alkohol. Auch konsumierte er in diesem Alter bereits Cannabis. In der Folgezeit steigerte sich sowohl sein Alkohol- als auch sein Cannabiskonsum. In Deutschland konsumierte er daneben gelegentlich auch Speed und Ecstasy, selten Kokain, da dies ihm zu teuer war. ‘In den letzten drei bis vier Monaten vor der verfahrensgegenständlichen Inhaftierung im April 2018 konsumierte er täglich Alkohol und Cannabis‘ (UA S. 7). ‘Der Konsum nahm ihm jegliche Lern- und Leistungsbereitschaft, weshalb er 2018 auch den Schulbesuch über das bfz Tr. bereits nach 4 Wochen abbrach; auch auf die ihm zur Seite gestellten stationären Jugendhilfemaßnahmen konnte er sich nicht einlassen. Der Angeklagte J. bezeichnet sich selbst als suchtkrank‘ (UA S. 7).

Zutreffend hat die Strafkammer bei dieser Sachlage erörtert, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist (UA S. 72 f.). Zwar ist gegen den vom Gericht hierbei zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern, seine Ausführungen zum Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, werden diesem Maßstab jedoch nicht gerecht.

Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Gericht ernsthafte Einschränkungen im ‘emotionalen und sozialen Leben der betroffenen Person‘ (UA S. 73) verneint hat, obwohl der Angeklagte infolge seines Drogenkonsums seine schulische und berufliche Zukunft hat aufgeben müssen (UA S. 7). Dem regelmäßigen Treffen mit Freunden hat das Gericht dagegen eine zu hohe Bedeutung zugemessen, zumal bei diesen Treffen auch Betäubungsmittel konsumiert worden sind (UA S. 25).

Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB anhand der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht von vorneherein ausscheiden, muss über die Anordnung der Maßregel neu verhandelt und entschieden werden.“

Dem tritt der Senat bei. Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts hat die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

III.

Die auf die Revision des Angeklagten J. erfolgte Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe und der getroffenen Einziehungsentscheidung erstreckt sich gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf die nicht revidierenden Angeklagten R. und M. Bei dem Angeklagten R. hat dies zur Folge, dass die Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs nach sich zieht, bei dem Angeklagten M. hat es die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe, des Gesamtstrafausspruchs und der Entscheidung über die Einziehungsanordnung zur Folge. Die im Fall C.II.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe bleibt hingegen bestehen. Im Falle einer erneuten Einziehungsentscheidung betreffend die Angeklagten R. und M. wird das neue Tatgericht zu prüfen und bewerten haben, ob diese Angeklagten an den vom Angeklagten J. entwendeten Gegenständen eine tatsächliche Mitverfügungsgewalt erlangt haben.

IV.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft:

1. Die in der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung ihrer Revisionen auf den Fall C.II.3. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe hinsichtlich aller Angeklagten ist teilweise unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN). Zwischen den Taten C.II.1. und C.II.3. der Urteilgründe besteht ein untrennbarer Zusammenhang (s.o. II.1.), so dass insoweit eine Beschränkung der Revision nicht möglich ist. Soweit die weitere Tat C.II.2. der Urteilsgründe vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden ist, ist die Beschränkung wirksam, weil ein untrennbarer Zusammenhang zu den anderen Tatkomplexen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe nicht besteht.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen - zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) - zur Aufhebung der Schuldsprüche mit den Feststellungen in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der Taten zueinander unzutreffend bewertet (s.o. II.1.) und in Fall C.II.1. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft eine Bereicherungsabsicht der Angeklagten angenommen hat (s.o. II.2.). Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung der gegen die Angeklagten J. und R. verhängten (Einheits-) Jugendstrafen und der den Angeklagten M. betreffenden Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge; die im Tatkomplex C.II.2. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten M. verhängte Einzelfreiheitsstrafe bleibt bestehen.

3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben zum Tatkomplex C.II.3. der Urteilsgründe Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es die Voraussetzungen des Vorliegens eines (versuchten) besonders schweren Raubes verneint hat, ist rechtsfehlerhaft.

a) Allerdings ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2016 - 3 StR 436/15 Rn. 20 und vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 501/11 Rn. 15 jeweils mwN). So liegt es jedoch hier.

b) Das Landgericht nimmt hinsichtlich der versuchten gewaltsamen Wegnahme von 170 Euro durch den Angeklagten R. zum Nachteil des Geschädigten H. einen unbeendeten Versuch an. Mit lückenhafter Begründung verneint es jedoch die Voraussetzungen eines fehlgeschlagenen Versuchs, der einem strafbefreienden Rücktritt entgegenstehen würde. Ungeachtet des Umstands, dass auf das Verhalten der Angeklagten J. und M. zu dem vom Angeklagten R. gegenüber dem Geschädigten H. vorgenommenen Angriff nicht eingegangen und es auch im Zusammenhang mit der Frage eines Rücktritts (§ 24 Abs. 2 StGB) nicht erörtert wird, weist die Verneinung eines fehlgeschlagenen Versuchs durch den Angeklagten R. nach § 24 Abs. 1 StGB einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf. Das Landgericht stellt in seine Erwägungen zum Rücktritt nicht ein, dass der Geschädigte H. nach vorausgegangenen erheblichen Körperverletzungshandlungen der Angeklagten sich gegen die Wegnahme seines Geldes mit erheblicher Gegenwehr verteidigt hat. Auch nach einem weiteren Schlag mit dem Baseballschläger gegen seine linke Körperseite gab er seinen Gewahrsam an den Geldscheinen nicht auf. Diesen Umstand hätte das Landgericht in seine Überlegungen einbeziehen müssen, ob nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten R. nach der letzten Ausführungshandlung gleichwohl kein fehlgeschlagener Versuch vorgelegen habe. Allein die „nicht zu widerlegende Einlassung“ des Angeklagten R., dass er die Tatvollendung mit der Bemerkung „Scheiß aufs Geld“ aufgegeben habe, ermöglicht eine Prüfung in dieser Hinsicht nicht. Die Äußerung des Angeklagten R. kann ebenso beurteilt werden, dass er sein Ziel aus seiner Sicht nicht zu erreichen vermochte.

Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der vom Angeklagten M. eingesteckten und mitgenommenen Mobiltelefone ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend zu entnehmen, dass die Angeklagten J. und R. das Einstecken der Mobiltelefone in die Hosentasche nicht bemerkten. Entgegen den Ausführungen der Revision genügt es für deren Tatbeteiligung nicht, dass sie - als der Angeklagte M. die Handys zum gemeinsamen Versteck gebracht hatte - die Mitnahme der Mobiltelefone wahrnahmen, weil die Tat des Angeklagten M. zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Dass die Wegnahme der Mobiltelefone durch den Angeklagten M. jedoch ausschließlich dem Zweck diente, eine Verständigung der Polizei durch die Geschädigten zu verhindern und deshalb nicht in Zueignungsabsicht erfolgte, ist nicht ohne Rechtsfehler begründet, weil die Beweiswürdigung insoweit lückenhaft ist. Die von der Revision dargestellten gegenläufigen Erwägungen (Äußerung des Angeklagten M. gegenüber einem Dritten, die Handys ?abgezogen? zu haben, UA S. 40, Ziel der Angeklagten, an Geld oder werthaltige Gegenstände zu gelangen, unverzügliches Verbringen der Mobiltelefone in das Versteck) werden in die Überzeugungsbildung nicht eingestellt. Ebenso wenig erfolgt eine Gesamtwürdigung der Umstände, die für und gegen eine Zueignungsabsicht des Angeklagten M. sprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 346

Externe Fundstellen: StV 2020, 662

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede