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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 615

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 633/18, Beschluss v. 28.03.2019, HRRS 2019 Nr. 615


BGH 1 StR 633/18 - Beschluss vom 28. März 2019 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 265 Abs. 4 StPO mit der Angriffsrichtung erhoben wird, vor der Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung habe die Verteidigung nicht genug Zeit erhalten, sich mit dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen auseinanderzusetzen, erweist sich die Rüge ebenfalls als unzulässig. Dies gilt bereits deswegen, weil die Revision nicht vorträgt, zu welchem konkreten Zeitpunkt sie das vorbereitende Gutachten erhalten hat. Der Vortrag „kurz vor der Hauptverhandlung“ genügt hierzu nicht, da das Revisionsgericht damit nicht prüfen kann, wieviel Zeit tatsächlich zur Verfügung stand. Darüber hinaus versäumt die Revision vorzutragen, dass sie im Hinblick auf die nicht für ausreichend erachtete Vorbereitungszeit einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt hatte, diesen jedoch nach der Abstimmung weiterer Sitzungstage wieder zurückgenommen hat. Zudem wird der für die Rüge bedeutsame Umstand, dass die Vernehmung des Sachverständigen am Sitzungstag vom 13. Juli 2018 nicht abgeschlossen, sondern am Sitzungstag vom 17. Juli 2018 fortgesetzt wurde, nicht vorgetragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 615

Externe Fundstellen: NStZ 2019, 485

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede