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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1111

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 517/18, Beschluss v. 24.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1111


BGH 1 StR 517/18 - Beschluss vom 24. Oktober 2018 (LG München I)

Besonders schwerer Raub (keine Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe als Drohmittel).

§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine ungeladene Schusswaffe bzw. Gas- oder Schreckschusspistole, die vom Täter als Drohmittel zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand einer anderen Person eingesetzt wird, unterfällt (lediglich) dem Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, erfüllt aber nicht den Tatbestand des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juni 2018

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes (Fall B.I. der Urteilsgründe) sowie wegen besonders schweren Raubes (Fall B.II. der Urteilsgründe) verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B.I. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 113.250 Euro angeordnet und für erlittene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab bestimmt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Fall B.I. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte am 23. März 2014 mit einer kleinen, nicht näher bestimmbaren Pistole die Lobby eines Hotels und bedrohte damit zwei Angestellte, die er zumindest zeitweilig mit Kabelbindern fesselte. Er erzwang die Öffnung des Hotelsafes, aus dem er eine Digitalkamera im Wert von 50 Euro an sich nahm. Unter vorgehaltener Pistole befahl er sodann einer der Angestellten, die Kassen der Rezeption zu öffnen, aus denen er 1.200 Euro entnahm und anschließend flüchtete.

b) Das Landgericht sah die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als erfüllt an, weil der Angeklagte bei dem Raubgeschehen eine Waffe zur Drohung verwendet habe. Die verwendete Pistole sei jedoch als Scheinwaffe zu qualifizieren, weil zum konkreten Typ der Waffe (Schusswaffe oder Gas-bzw. Schreckschusspistole) und zum Ladezustand keine Feststellungen getroffen werden konnten. Darüber hinaus habe der Angeklagte Gewalt angewendet, indem er beiden Geschädigten die Hände hinter ihrem Rücken gefesselt habe.

2. Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine ungeladene Schusswaffe bzw. Gas- oder Schreckschusspistole, die vom Täter als Drohmittel zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand einer anderen Person eingesetzt wird, unterfällt (lediglich) dem Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 250 Rn. 10 mwN). Die konkrete Verwendung der Kabelbinder zur Fesselung der Geschädigten vermag vorliegend den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls nicht zu begründen. Nach der Art der Verwendung der Kabelbinder lag keine Eignung vor, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169).

3. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die einen besonders schweren Raub im Fall B.I. der Urteilsgründe belegen. Er ändert den Schuldspruch deshalb selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4. Der Rechtsfehler führt wegen der gegenüber § 250 Abs. 2 StGB niedrigeren Strafrahmenuntergrenze des § 250 Abs. 1 StGB zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B.I. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie bleiben bestehen. Der neue Tatrichter kann bei der Strafzumessung neue Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Die Einsatzstrafe für den Fall B.II. der Urteilsgründe, die Einziehungsentscheidung und der festgestellte Maßstab für die Anrechnung der Auslieferungshaft sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1111

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede