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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1211

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 467/18, Urteil v. 03.11.2021, HRRS 2021 Nr. 1211


BGH 1 StR 467/18 - Urteil vom 3. November 2021 (LG München II)

Einziehung von Taterträgen.

§ 73 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Februar 2018 dahingehend ergänzt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.488,64 Euro angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Betruges in 49 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und versuchten Betruges in 13 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die auf die Nichtanordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 8. Juli 2020 dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB bei Anwendung von Jugendstrafrecht im Ermessen des Tatgerichts steht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG), und das Revisionsverfahren mit Blick auf das Verfahren vor dem Großen Senat für Strafsachen ausgesetzt.

Der Große Senat für Strafsachen hat am 20. Januar 2021 - GSSt 2/20 - beschlossen, dass die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht.

2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Taten (UA S. 8 ff.) entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des von dem Angeklagten Erlangten selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einziehung nachholen. Danach ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.488,64 Euro gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzuordnen.

a) Soweit der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung die Auffassung vertreten hat, die Revision der Staatsanwaltschaft erfasse auch die Fälle des versuchten Betruges (Fälle C. 5. d), 5. f), 5. j), C. 6. g) und C. 7. p) der Urteilsgründe), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Revision lediglich auf die Fälle, in denen der Angeklagte aus den Taten Geld oder Waren erlangte, und damit hier nur auf die vollendeten Taten bezieht.

Der Senat entnimmt zudem dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die in den Fällen C. 4., C. 6. a) bis 6. f) und C. 6. h) bis 6. k) sowie C. 10. der Urteilsgründe durch die Betrugstaten erlangten Gegenstände nicht mehr im Vermögen des - vermögenslosen und mit Schulden belasteten (vgl. UA S. 7, 33) - Angeklagten vorhanden sind.

b) Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen C. 5. a) bb) und C. 5. e) der Urteilsgründe hinsichtlich der an die Gläubiger des Angeklagten, die E. GmbH und die S., veranlassten Überweisungen scheidet hingegen aus, da der Angeklagte selbst nichts aus diesen Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat, weil dessen Verbindlichkeiten durch die aus den gefälschten Überweisungsaufträgen resultierenden Gutschriften auf dem jeweiligen Konto seiner Gläubiger nicht erloschen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. September 2018, S. 8; BGH, Urteile vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149 f. und vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 69 f.). Insoweit hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Anders liegt der Fall, soweit der Angeklagte die Überweisungen auf sein eigenes Konto veranlasste, weil er insoweit etwas erlangte; dem entspricht es auch, im Falle einer späteren Rückbuchung ein Erlöschen im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB anzunehmen.

Überdies ist die Revision im Hinblick darauf im Übrigen zu verwerfen, dass das Landgericht in den Urteilsgründen von einer finanziellen Belastung des Angeklagten von „über 17.000 €“ bei Abschöpfung des Wertes von Taterträgen ausgeht (UA S. 32 f.) und die Revision der Staatsanwaltschaft sich gegen die Nichtanordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen insgesamt wendet, ohne den einzuziehenden Betrag zu beziffern.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1211

Bearbeiter: Christoph Henckel